In ihrer Sitzung Mitte April hat die Satzungsversammlung beschlossen, § 29 BORA, der bisher pauschal auf die Anwendbarkeit der CCBE-Reglungen bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten verweist, aufzuheben. Stattdessen sollen nun nur noch die von der Satzungsversammlung neu beschlossenen § 29a und § 29b BORA besondere Pflichten für die grenzüberschreitende Tätigkeit vorsehen. So muss der grenzüberschreitend tätige Anwalt nach Rücksprache mit seinem Mandanten die Anfrage eines ausländischen Rechtsanwalts beantworten, ob er „vertraulich“ gegenüber seinem Mandanten oder „ohne Präjudiz“ (d.h. ohne spätere Verwendung gegen den ausländischen Rechtsanwalt oder dessen Mandanten) Informationen austauschen oder Gespräche führen kann. Außerdem muss bei Einschaltung eines ausländischen Rechtsanwalts der Kollege informiert werden, wenn eine sich aus der Einschaltung ergebende eigene Verbindlichkeit oder Haftung für das Honorar, die Kosten und die Auslagen des ausländischen Rechtsanwalts nicht übernommen werden sollen.

 

In einem zusätzlichen Beschluss stellte die Satzungsversammlung deklaratorisch klar, dass damit keine Abkehr von den Regelungen des CCBE Code of Conduct gewollt sei. Die dort geregelten Bereiche seien vielmehr überwiegend bereits in den allgemein geltenden Regelungen der BRAO und der BORA enthalten, so die Satzungsversammlung.

Die Beschlüsse der Satzungsversammlung werden jetzt vom Bundesjustizministerium geprüft. Sie treten, sofern nicht beanstandet, mit dem ersten Tag des dritten Monats, der auf die Veröffentlichung in den BRAK-Mitteilungen folgt, in Kraft.

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