Der Bundestag hat am 16.05.2013 das Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren in der vom Rechtsausschuss empfohlenen Fassung verabschiedet. Das neue Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/64/EU über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren sowie der Richtlinie 2012/13/EU über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren. Allerdings besteht, so heißt es in der Begründung, für die Bundesrepublik nur ein geringer Umsetzungsbedarf. Ergänzt wird beispielsweise die Pflicht des Gerichtes, den Beschuldigten darauf hinzuweisen, dass er während des gesamten Verfahrens einen Dolmetscher oder Übersetzer unentgeltlich beanspruchen kann. Außerdem wird klargestellt, dass in der Regel die freiheitsentziehenden Anordnungen sowie Anklageschriften, Strafbefehle und nicht rechtskräftige Urteile übersetzt werden müssen, wenn der Beschuldigte der deutschen Sprache nicht mächtig ist.

 

Entsprechend der Empfehlung des Rechtsausschusses wird jetzt im Gesetz auch klargestellt, dass die als Dolmetscher oder Übersetzer herangezogene Person in jedem Fall Verschwiegenheit über die Umstände wahren soll, von denen sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangt.

Weiterführende Links: