Zum Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums gegen unseriöse Geschäftspraktiken hat die BRAK eine Stellungnahme erarbeitet. Der Gesetzentwurf sieht die Einführung bestimmter Verbotstatbestände, die Verringerung finanzieller Anreize, mehr Transparenz sowie neue oder schärfere Sanktionen im Rahmen von Inkassodienstleistungen vor. Bereits im vergangenen Jahr kursierte ein Vorentwurf, zu dem die BRAK auch eine Stellungnahme abgegeben hatte.

Sowohl der frühere als auch der jetzige Entwurf sehen umfangreiche Darlegungs- und Informationspflichten gegenüber den Schuldnern, die auch für Rechtsanwälte gelten sollen (§ 11a RDG und § 43d BRAO). Wie schon in der früheren Stellungnahme wendet sich auch jetzt die BRAK nachdrücklich gegen diese geplanten Neuregelungen. Der Grundsatz der freien und selbstverantworteten Berufsausübung verbiete es, in das anwaltliche Berufsrecht zivilrechtliche Pflichten gegenüber Dritten aufzunehmen, heißt es in der Stellungnahme. Darüberhinaus würden Berufspflichten des Rechtsanwaltes, die allein der Unterrichtung und Aufklärung der Gegenpartei dienten, das gesetzlich geschützte Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant beeinträchtigen.

Ebenfalls scharf wird von der BRAK die vorgesehene Einführung von Regelsätzen, die auch für Rechtsanwälte gelten sollen, kritisiert. Rechtsanwälte, die Inkassodienstleistungen erbringen, seien im Grundsatz anwaltlich tätig, sodass das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz Anwendung fände und die Zugrundelegung eines „Inkasso-Regelsatzes“ gerade nicht in Betracht käme, so die BRAK.

Ausführlich setzt sich die BRAK darüberhinaus in ihrer Stellungnahme mit den in § 97a UrhG geplanten Änderungen beim Abmahnverfahren auseinander.

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