Der Bundestag hat am 13.06.2013 das Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung verabschiedet.Mit dem neuen Gesetz wird für Rechtsanwälte und andere Angehörige freier Berufe die Möglichkeit geschaffen, die Haftung für berufliche Fehler auf das Vermögen der Gesellschaft zu beschränken. Voraussetzung ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 2,5 Millionen Euro für jeden Versicherungsfall.

Die BRAK hatte bereits 2011 einen Gesetzentwurf vorgelegt, dessen Vorschläge in das jetzt verabschiedete Gesetz eingeflossen sind.

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Das LG Dortmund hat entschieden, dass die farbliche Gestaltung, wie sie die im Bundesgesetzblatt abgedruckten Formulare aufweisen, nicht Bestandteil der gem. § 3 ZVFV zwingend einzuhaltenden Form für die Stellung des Antrages auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sei. Dies ergebe sich nämlich weder aus der Art und Weise der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt oder dem Sinn und Zweck des Gesetzes noch aus Erwägungen der Praktikabilität. Der Begründung zur Verordnung und den dort formulierten Problemen, Zielen und Lösungen könne nichts entnommen werden, woraus sich schließen lasse, dass auch die farbliche Gestaltung des Antrages zwingend sei. Im Gegenteil sei formuliertes Ziel, durch die Vereinheitlichung der Formulare deren Handhabung zu erleichtern. Diese Vereinfachung erfordere jedoch nach Auffassung der Kammer weder für die Justiz noch für den Bürger/die Bürgerin die Verwendung farbiger Formulare. Gewollte Hervorhebungen würden auch im schwarz-weißen Ausdruck sichtbar. Es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund für die Bearbeitung durch die Justiz eine farbige Darstellung erforderlich sein könne. Die Vereinfachung, die sich dadurch einstelle, dass bekannte Formulare zu bearbeiten seien, stelle sich unabhängig von der farblichen Darstellung allein aufgrund der übrigen Gestaltung des Formulars dar. Es sei auch nicht ersichtlich, dass eine etwa für die Zukunft geplante gänzlich elektronische Bearbeitung der Anträge eine Einreichung in farbiger Form erfordere.

LG Dortmund, Beschl. v. 24.04.2013 - 9 T 118/13

Der Bundestag hat am 16.05.2013 das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte (zweite Stufe der Reform des Insolvenzrechts) beschlossen.

Durch das neue Gesetz soll eine Restschuldbefreiung in nach dem 01.07.2014 beantragten Verfahren bereits nach drei Jahren – und nicht wie bisher nach sechs Jahren – ermöglicht werden. Voraussetzung ist, dass der Schuldner innerhalb dieses Zeitraums mind. 35 % der Gläubigerforderungen erfüllt und die Verfahrenskosten begleicht.

Zudem wird durch das Gesetz das Insolvenzplanverfahren für Verbraucherinsolvenzen geöffnet. Dadurch soll eine weitere Möglichkeit zur vorzeitigen Entschuldung eröffnet werden unabhängig von einer gesetzlich festgelegten Quote oder einer bestimmten Verfahrensdauer. Schuldner sollen gemeinsam mit ihren Gläubigern die Voraussetzung für die Entschuldung individuell erarbeiten können. Diese Möglichkeit soll auch für Verbraucherinsolvenzverfahren gelten, die vor dem 01.07.2014 beantragt wurden.

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Die BRAK hat eine Stellungnahme zum Unternehmensstrafrecht erarbeitet, in der sie sich nachdrücklich gegen die Einführung einer neuen strafrechtlichen Sanktion von juristischen Personen des Wirtschaftslebens in Form einer „Unternehmensstrafe“ ausspricht. Es bestehe dafür kein kriminalpolitisches und auch kein rechtliches Bedürfnis, heißt es in der Stellungnahme. Weder sei ein signifikanter Anstieg sog. Unternehmenskriminalität zu verzeichnen, d.h. von Straftaten, die aus Unternehmen heraus begangen werden und denen mit neuartigen Sanktionen präventiv begegnet werden müsste, noch seien Ungleichbehandlungen von Unternehmen in der Strafverfolgungspraxis ersichtlich, die aus dem Fehlen geeigneter Sanktionen resultieren würden.

 

Der Bundestag hat am 16.05.2013 das Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren in der vom Rechtsausschuss empfohlenen Fassung verabschiedet. Das neue Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/64/EU über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren sowie der Richtlinie 2012/13/EU über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren. Allerdings besteht, so heißt es in der Begründung, für die Bundesrepublik nur ein geringer Umsetzungsbedarf. Ergänzt wird beispielsweise die Pflicht des Gerichtes, den Beschuldigten darauf hinzuweisen, dass er während des gesamten Verfahrens einen Dolmetscher oder Übersetzer unentgeltlich beanspruchen kann. Außerdem wird klargestellt, dass in der Regel die freiheitsentziehenden Anordnungen sowie Anklageschriften, Strafbefehle und nicht rechtskräftige Urteile übersetzt werden müssen, wenn der Beschuldigte der deutschen Sprache nicht mächtig ist.

Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages hat am 15.05.2013 eine Anhörung zum Thema unseriöse Geschäftspraktiken und unsauberes Inkasso durchgeführt. Die Bundesregierung und einzelne Fraktionen hatten dazu jeweils Gesetzentwürfe vorgelegt. In der Begründung des Regierungsentwurfes heißt es, dass die vorgeschlagenen Regeln der Eindämmung unseriöser Praktiken beim Inkassowesen, bei der Telefonwerbung und im Abmahnwesen dienen sollen, ohne die berechtigten Belange seriöser Gewerbetreibender zu beeinträchtigen.

Der Bundestag hat in der Sitzung am 16.05.2013 das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts und das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts jeweils in der Fassung der Beschlussvorlagen des Rechtsausschusses angenommen. Die Beschlussfassung im Rechtsausschuss des Bundesrates ist für den 22.05.2013 vorgesehen, das Plenum des Bundesrates wird sich mit den Gesetzen voraussichtlich in der Sitzung am 07.06.2013 befassen.

Der Bundestag hat am 18.04.2013 das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften in der vom Innenausschuss vorgeschlagenen Fassung beschlossen. Ziel des neuen Gesetzes ist es, durch den Abbau bundesrechtlicher Hindernisse die elektronische Kommunikation mit der Verwaltung zu erleichtern. Dazu soll die Anwendung moderner Informations- und Kommunikationstechnik (IT) in öffentlichen Verwaltungen innerhalb staatlicher Institutionen und zwischen ihnen sowie zwischen diesen Institutionen und Bürgerinnen und Bürgern bzw. Unternehmen verbessert und erleichtert werden.

In ihrer Sitzung Mitte April hat die Satzungsversammlung beschlossen, § 29 BORA, der bisher pauschal auf die Anwendbarkeit der CCBE-Reglungen bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten verweist, aufzuheben. Stattdessen sollen nun nur noch die von der Satzungsversammlung neu beschlossenen § 29a und § 29b BORA besondere Pflichten für die grenzüberschreitende Tätigkeit vorsehen. So muss der grenzüberschreitend tätige Anwalt nach Rücksprache mit seinem Mandanten die Anfrage eines ausländischen Rechtsanwalts beantworten, ob er „vertraulich“ gegenüber seinem Mandanten oder „ohne Präjudiz“ (d.h. ohne spätere Verwendung gegen den ausländischen Rechtsanwalt oder dessen Mandanten) Informationen austauschen oder Gespräche führen kann. Außerdem muss bei Einschaltung eines ausländischen Rechtsanwalts der Kollege informiert werden, wenn eine sich aus der Einschaltung ergebende eigene Verbindlichkeit oder Haftung für das Honorar, die Kosten und die Auslagen des ausländischen Rechtsanwalts nicht übernommen werden sollen.

Im Bundestag haben am 18.04.2013 die Beratungen zum Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken begonnen. Mitberaten wurden ebenfalls der vom Bundesrat eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Verbraucherschutzes bei unerlaubter Telefonwerbung sowie der Entwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für ein Gesetz zur Eindämmung des Missbrauchs des Abmahnwesens.

Am 15.04.2013 hat im Rechtsausschuss des Bundestages eine Anhörung zum Elektronischen Rechtsverkehr stattgefunden. Behandelt wurden dabei ein Entwurf der Bundesregierung und ein Entwurf des Bundesrates. Die BRAK hat anlässlich der Anhörung erneut eine Stellungnahme herausgegeben. Grundsätzlich spricht sie sich darin für das Projekt aus, allerdings besteht aus der Sicht der Kammer noch Änderungsbedarf.

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