ZPO § 91; RVG VV Nr. 3500
Kostenerstattung auch bei nur fristwahrendem Rechtsmittel
BGH, Beschl. v. 28.02.2013 – V ZB 132/12 Fundstelle: AGS 2013, S. 251 f.
Wird eine Beschwerde ausdrücklich nur zur Fristwahrung eingelegt und gleichzeitig der Gegner gebeten, sich im Beschwerdeverfahren noch nicht zu bestellen, so ist die volle Verfahrensgebühr auf Seiten des Beschwerdegegners erstattungsfähig, wenn er dennoch seinen Anwalt im Beschwerdeverfahren beauftragt und die Beschwerde dann noch innerhalb der Beschwerdefrist zurückgenommen wird.
Leitsatz der Schriftleitung AGS