RVG § 14 Abs. 1 S. 1; VV RVG Anm. zu Nr. 2300

Toleranzgrenze und Schwellengebühr

BGH, Urt. v. 05.02.2013- VI ZR 195/12 Fundstelle: RVGreport 2013, S. 185 f.

  1. Der Rechtsanwalt kann eine höhere Geschäftsgebühr über die Schwellengebühr von 1,3 hinaus nur dann fordern, wenn seine Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

  2. Ob dies der Fall war, ist der gerichtlichen Überprüfung nicht unter dem Gesichtspunkt der Toleranzrechtsprechung bis zu seiner Überschreitung von 20 % entzogen.


    Leitsatz des Verfassers des RVG Reports