RVG § 14 Abs. 1 S. 1; VV RVG Anm. zu Nr. 2300
Toleranzgrenze und Schwellengebühr
BGH, Urt. v. 05.02.2013- VI ZR 195/12 Fundstelle: RVGreport 2013, S. 185 f.
- Der Rechtsanwalt kann eine höhere Geschäftsgebühr über die Schwellengebühr von 1,3 hinaus nur dann fordern, wenn seine Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
- Ob dies der Fall war, ist der gerichtlichen Überprüfung nicht unter dem Gesichtspunkt der Toleranzrechtsprechung bis zu seiner Überschreitung von 20 % entzogen.
Leitsatz des Verfassers des RVG Reports