RVG VV Nrn. 2300, 2302
Erstattung vorgerichtlicher Geschäftsgebühr
BGH, Urt. v. 26.02.2013 – XI ZR 345/10 Fundstelle: AGS 2013, S. 252 f.
Die Erstattung einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr kommt nur dann in Betracht, wenn eine vorgerichtliche Tätigkeit des Anwalts auch notwendig war. Daran kann es fehlen, wenn bereits feststeht, dass der Schuldner freiwillig nicht erfüllen wird. Ob lediglich eine Geschäftsgebühr für ein einfaches Schreiben angefallen ist, richtet sich nicht nach dem Erscheinungsbild des Aufforderungsschreibens, sondern nach dem erteilten Auftrag.
Leitsatz der Schriftleitung AGS