RVG §§ 56 Abs. 2 S. 3, 33 Abs. 3; RVG VV Nrn. 1000, 1003

Keine Einigungsgebühr bei nur vorläufiger Regelung; keine Übernahme vermeidbarer Mehrkosten aus der Landeskasse

OLG Hamm, Beschl. v. 02.01.2013 – 6 WF 254/12 Fundstelle: AGS 2013, S. 226 ff.

  1. Streiten die Kindeseltern über das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder und treffen sie dann in diesem Verfahren eine vorläufige Regelung über den Aufenthalt der Kinder bis zur Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens, so löst dies noch keine Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV aus.

  2. Der Verstoß gegen die Obliegenheit, keine vermeidbaren Kosten zu verursachen ist im VKH-Festsetzungsverfahren zu beachten und kann zum Wegfall der zu viel verursachten Gebühren und Auslagen führen (hier: Einleitung mehrerer Kindschaftssachen bei Geschwistern).

Leitfaden der Schriftleitung AGS