VwGO §§ 162 Abs. 1 und 2; RVG VV Nr. 3104

Keine Notwendigkeit der durch Besprechungen ausgelösten Terminsgebühr

OVG NRW, Beschl. v. 25.02.2013 – 12 E 28/13 Fundstelle: RVGreport 2013, S. 278 f.

  1. Hat die verklagte Behörde den Auftraggeber durch Aufhebung des mit der Klage angefochtenen Bescheids bereits klaglos gestellt und ist dieser Umstand dem Prozessbevollmächtigten auch bekannt, so ist eine nach diesem Zeitpunkt von dem Prozessbevollmächtigten mit dem Mitarbeiter der Behörde geführte Besprechung nicht notwendig.

  2. Die hierdurch angefallene Terminsgebühr ist deshalb nicht erstattungsfähig.

Leitsatz des Verfassers des RVGReports