Keine Versendungspauschale bei Aktenabholung im Gericht
GG Art. 20 Abs. 3; GKG § 3 Abs. 2; GKG-KostVerz. Nr. 9003
OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 22.5.2013 - 2 E 10509/13
Fundstelle: AGS 2013, S. 23 ff.
Die Pauschale für die Versendung von Akten darf nicht erhoben werden, wenn die Akten dem Prozessbevollmächtigten nicht übersandt, sondern auf dessen Antrag zur Abholung auf der Geschäftsstelle bereitgelegt werden. Dies gilt auch für das Einlegen der Akten zur Abholung
in das Gerichtsfach des antragstellenden Prozessbevollmächtigten.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS