BerHG §§ 2 Abs. 2, 6; RVG § 44
Vier Angelegenheiten im Rahmen der Beratungshilfe anlässlich der Trennung der Ehegatten
OLG Schleswig, Beschl. v. 25.04.2013 – 9 W 41/13 Fundstelle: AGS 2013, S. 301 ff.
- Den §§ 2 Abs. 2, 6 BerHG lässt sich keine Definition des Begriffs „Angelegenheit“ entnehmen. Deshalb kann grundsätzlich das entsprechende Begriffsverständnis aus dem RVG auf das BerHG übertragen werden.
- Im Bereich familienrechtlicher Beratungsgegenstände werden unterschiedliche juristische Auffassungen vertreten. Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass in generalisierender Betrachtung von bis zu vier möglichen Angelegenheiten auszugehen sei, nämlich:
- Scheidung als solche,
- persönliches Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgangsrecht),
- Fragen im Zusammenhang mit der Ehewohnung und dem Hausrat,
- Finanzielle Auswirkungen von Trennung und Scheidung (Unterhalt, Güterrecht, Vermögensauseinandersetzung).
Leitsatz der Schriftleitung AGS