BRAO § 43 c; FAO § 5 Abs. 1, Abs. 4; FAO a. F. § 5 S. 1 u. 3; GG Art. 12 Abs. 1, 20 Abs. 3
Gewichtung von Fallzahlen für Fachanwaltstitel
BGH, Urt. v. 08.04.2013 – AnwZ (Brfg) 54/11 (AnwGH Niedersachsen) Fundstelle: NJW 2013, S. 1599 ff.
- Die Gewichtungsregelung des § 5 Abs. 4 FAO ist keine Ausnahmebestimmung; jeder eingereichte Fall ist darauf zu prüfen, ob eine Minder- oder Höhergewichtung angezeigt ist.
- § 5 Abs. 1 FAO geht von dem Grundsatz aus, dass der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen schon mit dem Nachweis der vorgegebenen Fallzahlen aus den betreffenden Bereichen des jeweiligen Fachgebiets belegt ist; soll hiervon abgewichen werden, müssen tragfähige Anhaltspunkte vorliegen, welche die zuverlässige Beurteilung zulassen, dass der zu beurteilende Fall außerhalb der Bandbreite eines durchschnittlichen Falls liegt.
- Eine – auch erhebliche - Mindergewichtung ist vorzunehmen, wenn Wiederholungsfälle eng miteinander verknüpft sind, etwa weil ihnen im Wesentlichen derselbe Lebenssachverhalt zu Grunde liegt oder sie Teil eines Verfahrensverbundes sind (im Anschluss an Senat, FamRZ 2009, 1320 = BeckRS 2009, 12395 Rdnrn. 21, 30 f.).
- Die Entscheidung der Rechtsanwaltskammer über die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung (§ 43 c Abs. 1 BRAO) ist auch in Bezug auf die Höher- oder Mindergewichtung rechtlich gebunden und unterliegt einschließlich der ihr vorausgehenden Würdigung des Fachausschusses (§ 43 c Abs. 2 BRAO) in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich uneingeschränkt der richterlichen Nachprüfung (im Anschluss an Senat, NJW 1997, 1307; NJW 2003, 741).
- Die Gewichtungsregelung des § 5 Abs. 4 FAO steht mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen in Einklang.
Leitsatz des Gerichts