Das Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage tritt wie geplant am 1.11.2018 in Kraft. Der Bundesrat hat hierzu in seiner Sitzung am 6.7.2018 den Weg freigemacht. Das Gesetz wurde am 17.7.2018 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Vorangegangen war ein äußerst zügiges Gesetzgebungsverfahren: Die Bundesregierung hatte ihren Gesetzentwurf erst Anfang Mai vorgelegt. Mit der Einführung dieser schon lang diskutierten neuen Klageart soll Verbrauchern eine kostengünstige Rechtsdurchsetzung ermöglicht werden, die gleichartige Schäden erlitten haben. Hintergrund für die große Eile war, dass die Ansprüche der von der VW-Abgas-Affäre Betroffenen mit Ablauf dieses Jahres verjähren; auch sie sollen aber nach dem Willen des Gesetzgebers von dem neuen Klagerecht für Verbraucherschutzverbände profitieren.

Weiterführende Links:

Wie berichtet, haben auf einer außerordentlichen Präsidentenkonferenz der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) am 27.6.2018 die Präsidentinnen und Präsidenten der 28 Rechtsanwaltskammern mehrheitlich beschlossen, das beA in einem zweistufigen Prozess wieder in Betrieb zu nehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass secunet die Beseitigung zweier in ihrem Gutachten vom 18.6.2018 bezeichneten Schwachstellen bestätigt hat, soweit sie sich auf die Client Security beziehen.

RVG VV Nr. 2300; BGB § 249

Schadensregulierung durch Anwalt in eigener Sache

AG Köln, Urteil vom 11.12.2017- 261 C 167/17

Fundstelle: AGS 2018, S. 104

 

Reguliert ein Rechtsanwalt einen Verkehrsunfallschaden in eigener Sache selbst, so kann er gleichwohl die hierfür anfallende Vergütung als Schadenersatz geltend machen.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

RPflG § 11 Abs. 4; RVG §§ 16 Nr. 10, 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 14; RVG VV Nr. 1000

Eintritt des Erben in Rechtsstreit des Erblassers

AG Hannover, Beschluss vom 10.10.2017 - 502 C 8229/16

Fundstelle: AGS 2018, S. 8 f.

 

Vertritt der Anwalt zunächst den Erblasser und nach dessen Tod den Erben, erhöht sich die Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV um 0,3. Dass der Anwalt beide Auftraggeber nicht zeitgleich vertreten hat, ist unerheblich.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

RVG § 15; RVG VV Nrn. 2500 ff.

Umfang der Angelegenheit in Beratungshilfesachen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom  01.02.2018 – I-10 W 23/18

Fundstelle: AGS 2018, S. 193 f.

 

Der Begriff der "Angelegenheit" ist für den Bereich einer außergerichtlichen Beratung hinsichtlich der Folgen von Trennung oder Scheidung gebührenrechtlich dahin zu bestimmen, dass grundsätzlich von vier typisierten Komplexen auszugehen ist; jeder kann für sich eine "Angelegenheit" darstellen. Es sind dies

- die Scheidung als solche,

- das persönliche Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgangsrecht),

- Fragen im Zusammenhang mit der Ehewohnung und dem Hausrat sowie

- die finanziellen Auswirkungen von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche,   

  Güterrecht und Vermögensauseinandersetzung).

Erfolgte Beratungstätigkeiten sind diesen vier Bereichen zuzuordnen, so dass maximal vier Angelegenheiten vorliegen können.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

RVG § 33

Gegenstandswertfestsetzung im Erbscheinverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.02.2018 – I-10 W 414/17

Fundstelle: AGS 2018, S. 184 f.

 

1.   Vertritt ein Rechtsanwalt einen auf einen Bruchteil eingesetzten Miterben und stimmen der Geschäftswert für das gerichtliche Verfahren und der für die anwaltliche Tätigkeit nicht überein, so ist der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit auf den von dem Miterben beanspruchten Erbteil zu beschränken, wenn ein Antrag gem. § 33 RVG vorliegt.

 

2.   Antragsberechtigt gem. § 33 Abs. 1 RVG ist auch ein Beteiligter, dessen Kostenerstattungspflicht sich nach dem für die Berechnung der Anwaltsgebühren maßgeblichen Gegenstandswert bemisst.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

RVG § 45; RVG VV Nr. 7000

Anspruch des beigeordneten Rechtsanwalts auf Festsetzung des Umsatzsteuerbetrags

OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.12.2017 - 18 W 188/17

Fundstelle: AGS 2018, S. 146 f.

 

Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt hat gegen die Staatskasse auch dann einen Anspruch auf Festsetzung der Umsatzsteuer, wenn die von ihm vertretene Partei zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

FamGKG § 43 Abs. 1 S. 1; RVG § 32 Abs. 2 Satz 1

Kein Schuldenabzug beim Verfahrenswert der Ehescheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 02.11.2017 - 4 WF 207/17

Fundstelle: RVGreport 2018, S. 105 f.
 

Schulden und Verbindlichkeiten der Eheleute sind ohne Rücksicht auf ihre Höhe, ihren Entstehungsgrund oder einen vorhandenen Gegenwert beim Verfahrenswert für Scheidung und Versorgungsausgleich unbeachtlich.

 

Leitsatz des Gerichts

 

ZPO § 344; RVG VV Nrn. 3104, 3105; GKG-KostVerz. Nrn. 1210, 1211

Kosten der Säumnis

OLG Köln, Beschluss vom 13.09.2017 - 17 W 210/17

Fundstelle: AGS 2018, S. 101 ff.

 

1.   Zu den Säumniskosten i. S. d. § 344 ZPO zählen nicht die in dem versäumten Termin entstandenen Kosten. Kosten der Säumnis stellen allein diejenigen zusätzlichen Kosten dar, die durch die Anberaumung des weiteren Termins, der angesetzt werden musste, weil der eigentlich geplante Termin so wie vorgesehen nicht stattgefunden hat, anfallen (OLG Stuttgart, 15.9.1988 - 8 W 493/88, OLG Köln, 14.4.2008 - 17 W 72/08, OLG Köln, 5.9.2008- 17 W 227/08)

 

2.   Daher handelt es sich bei der für die Wahrnehmung des ersten Termins angefallenen 0,5-Terminsgebühr gem. Nr. 3105 VV nicht um Mehrkosten i. S. d. § 344 ZPO.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

JustizG NW § 124; KV JVKostG Nr. 1401

Gerichtsgebühr für Negativauskunft

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.8.2017 - I-10 W 391/17

Fundstelle: AGS 2018, S. 20

 

Das Verfahren über die Erteilung eines Negativattestes in Nachlassverfahren ist eine Justizverwaltungsangelegenheit i. S. d. § 124 JustG NRW, für die gem. § 124 JustG NRW

i. V. m. Nr. 1401 KV JVKostG eine Gebühr i. H. v. 15,00 EUR anfällt.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

RVG VV Nr. 3106

Terminsgebühr bei schriftlichem Vergleich

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 14.3.2018 - L 13 SB 1/17 B

Fundstelle: AGS 2018, S. 172  ff.

 

Eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV fällt auch bei einem schriftlichen sog. außergerichtlichen Vergleich an.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

GKG KV Nr. 6502

Mehrfacher Anfall der Verfahrensgebühr

BFH, Beschluss vom 30.11.2017 - X E 12/17

Fundstelle: RVGreport 2018, S. 112 f.

 

Legt der Kostenschuldner in einem einzigen Schriftsatz gegen mehrere Entscheidungen gebührenpflichtige Beschwerden ein und entscheidet das Beschwerdegericht hierüber in einer einzigen Beschwerdeentscheidung, so fällt die gerichtliche Verfahrensgebühr (hier nach Nr. 6502 GKG KV) mehrfach an.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

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