BGB a. F. §§ 312 b Abs. 1, 312 d Abs. 1 S. 1; § 355

Anwaltsvertrag als Fernabsatzvertrag

BGH, Urteil vom 23.11.2017 - IX ZR 204/16

Fundstelle: RVGreport 2018, S. 157 ff.

 

1.   Anwaltsverträge können den Regeln für den Fernabsatz unterfallen und als solche widerrufen werden.

 

2.  Ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem liegt regelmäßig nicht schon dann vor, wenn der Rechtsanwalt lediglich die technischen Möglichkeiten zum Abschluss eines Anwaltsvertrags im Fernabsatz wie Briefkasten, elektronische Postfächer und/oder Telefon- und Faxanschlüsse vorhält.

Leitsatz des Gerichts

 

GKG § 41 Abs. 1; ZPO § 8

Antrag auf Feststellung der Wirksamkeit des Mietvertrags

BGH, Beschluss vom 16.8.2017 - XII ZR 81/16

Fundstelle: AGS 2018, S. 78

 

Der Gebührenstreitwert für den Antrag auf Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag wirksam (weil nicht durch Kündigung beendet) sei, richtet sich nach § 41 Abs. 1 GKG und beläuft sich auf das einjährige Entgelt. § 8 ZPO ist nicht maßgeblich. Denn diese Vorschrift ist nur für den Zuständigkeitswert und den Wert der Beschwer einschlägig.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

BRAO §§ 43, BORA 7 Abs. 2

Unzulässiger Spezialisierungshinweis

AnwG Köln, Beschluss vom 08.01.2018 – 4 AnwG 40/17 R

Fundstelle: NJW-Spezial 2018, S. 287

 

Auch wenn der Internetauftritt einer Kanzlei von dem Inhaber allein verantwortet wird, ist ein angestellter Anwalt verpflichtet, seinen Arbeitgeber auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen, wenn dieser unerlaubt für ihn wirbt.

 

Leitsatz des Autors NJW-Spezial

 

BRAO § 46 Abs. 2 – 4

Unzulässige Firmierung einer Rechtsanwaltsgesellschaft

AnwGH Celle, Gerichtsbescheid vom 06.12.2017 – AGH 33/16 (II 23/25)

Fundstelle: NJW-Spezial 2018, S. 159

 

Rechtsanwaltsgesellschaften ist es verwehrt, mit dem Zusatz "Partnerschaft" oder"& Partner" zu firmieren.

 

Leitsatz des Autors NJW-Spezial

 

BRAO § 46 Abs. 3

Keine Zulassung als Syndikus für internen Datenschutzbeauftragten

AnwGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.11.2017 – 1 AGH 97/16

Fundstelle: NJW-Spezial 2018, S. 286 f.
 

Auch wenn die Stellung eines Datenschutzbeauftragten bei einer Anstalt des öffentlichen Rechts als staatsferne datenschutzrechtliche Aufsicht angelegt ist, handelt es sich um eine Aufsichtstätigkeit, die grundsätzlich mit dem Bild eines unabhängigen Beraters nicht in Einklang steht.

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

BRAO § 206

Aufnahme eines WTO-Anwalts

AnwGH Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.11.2017 – 2 AGH 16/16

Fundstelle: NJW-Spezial 2018, S. 223
 

 

Ein Angehöriger eines Mitgliedstaats der WTO, dessen Beruf in der Verordnung zur Durchführung des § 206 BRAO aufgeführt ist, kann nur dann auf Antrag in eine deutsche

Kammer aufgenommen werden, wenn er den Beruf im Recht seines Herkunftsstaats auch tatsächlich ausübt.

 

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

SGB VI § 6; BRAO § 46 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 – 5

Keine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei Leiharbeitsverhältnis

AnwGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3.11.2017 - AGH 21/17 II

Fundstelle: NJW 2018, S. 560 ff. I

 

 

 

 

1.   Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ist, auch nach Beendigung der in Rede stehenden Tätigkeit, noch rückwirkend möglich.

 

2.  Für eine Tätigkeit, die sich nicht auf Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers bezieht, kann keine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erfolgen. Im Fall der Arbeitnehmerüberlassung ist der Syndikusrechtsanwalt für den Entleiher und damit nicht in Rechtsangelegenheiten seines Arbeitgebers tätig.

 

Leitsatz des Autors der NJW

 

BRAO § 46 Abs. 2 - 4

Keine Zulassung als Syndikusrechtsanwältin für eine Personalleiterin

AnwGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.05.2017 – 1 AGH 62/16

Fundstelle: NJW-Spezial 2018, S. 158 f.

 

 

 

Einer für eine Anstalt des öffentlichen Rechts tätigen Personalleiterin kann die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin versagt werden, wenn sie über keine ausreichende Vertretungsbefugnis nach außen verfügt.

 

Leitsatz des Autors der NJW

 

StVZO § 31 a Abs. 1 S. 1; StPO § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; BRAO § 43 a Abs. 2; StGB §§ 203, 356; BORA § 2

Fahrtenbuchauflage für einen Rechtsanwalt

OVG Hamburg, Beschluss vom 28.11.2017 - 4 Bf 24/17.Z

Fundstelle: NJW 2018, S. 103 ff.

 

 

1.   Der Tatbestand des § 31 a I 1 StVZO verlangt nicht, dass der Fahrzeughalter seiner Mitwirkungspflicht schuldhaft oder rechtswidrig nicht nachgekommen ist.

 

2.   Ein Rechtsanwalt muss als Halter eines Fahrzeugs an der Ermittlung des Fahrzeugführers nicht mitwirken, wenn er der Verteidiger des Fahrzeugführers ist, der den Verkehrsverstoß begangen hat. Wegen der anwaltlichen Schweigepflicht ist er aus rechtlichen Gründen daran gehindert, den Namen des Täters zu nennen.

 

3.   Da die Fahrtenbuchauflage der vorbeugenden Gefahrenabwehr dient und keine Sanktion für eine unterbliebene Mitwirkung darstellt, kann sie auch dann ihren Zweck erfüllen und verhältnismäßig sein, wenn der Halter seine Mitwirkung wegen der aus dem Mandantenverhältnis folgenden Schweigepflicht unterlassen hat.

 

4.   Zur Frage, ob die einen Rechtsanwalt treffende Pflicht, ein Fahrtenbuch zu führen, seine durch Art. 12 I GG geschützte Freiheit der anwaltlichen Berufsausübung betrifft oder unverhältnismäßig beeinträchtigt.

 

Leitsatz des Gerichts

 

BRAO §§ 46 f.; BetrVG § 78 S. 2; SGB VI §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5, 231 Abs. 4

Keine Zulassung eines freigestellten Betriebsrats als Syndikusrechtsanwalt

BGH, Urteil vom 29.01.2018 - AnwZ (Brfg) 12/17

Fundstelle: NJW 2018, S. 791 ff.

 

1.   Als Syndikusrechtsanwalt kann nicht zugelassen werden, wer zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung als Betriebsrat von seiner beruflichen Tätigkeit vollständig befreit ist.

 

2.   Das Benachteiligungsverbot des § 78 S. 2 BetrVG gebietet nicht die Zulassung des freigestellten Betriebsratsmitglied als Syndikusrechtsanwalt.

 

Leitsatz des Gerichts

 

Der Rechtsanwalt und die DL-InfoV

von RAuN Rüdiger Brüggemann, Warstein

KammerReport Nr. 3/2018 vom 25.06.2018 S. 25 ff

 

Hinter dem Kürzel DL-InfoV steht ein kleines Wortungetüm: Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung. Diese Verordnung ist am 17. Mai 2010 in Kraft getreten und gilt auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Wer vorsätzlich oder fahrlässig dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die gem. § 6 DL-InfoV i.V.m. § 6 c, 146 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 GewO mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden kann. Zuständige Verwaltungsbehörde ist nach § 73 b BRAO die Rechtsanwaltskammer.

 

Die DL-InfoV unterscheidet zwischen stets zur Verfügung zu stellenden Informationen und Informationen, die lediglich auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden müssen.

 

1. Stets zur Verfügung zu stellende Informationen

 

Nach § 2 Abs. 1 DL-InfoV sind dem Mandanten vor Erbringung der Dienstleistung folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

von

RA und Notar a.D. Wolfgang Ehrler, Herdecke

Vizepräsident des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande NRW

KammerReport 3/2018 vom 25.06.2018 S. 23 f

 

Allgemeines:

 

Im Jahr 1985 wurde das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen gegründet. Lt. Errichtungsgesetz müssen alle seitdem bei einer Rechtsanwaltskammer in NRW zugelassenen Kolleginnen und Kollegen Pflichtmitglieder des Versorgungswerks werden. Als Körperschaft des Öffentlichen Rechts stellt das Versorgungswerk eine echte Altersvorsorge dar, vergleichbar mit der Deutschen Rentenversicherung Bund. Jedes Mitglied des Versorgungswerks hat die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen.

 

Die Pflichtmitgliedschaft begründet in diesem Zusammenhang auch Rechte, nämlich:

 

sofortigen Schutz ohne Wartezeit;

keine Gesundheitsprüfung;

kein höherer Beitrag bei erhöhtem Risiko.

 

Die Leistungen des Versorgungswerks bestehen in der Gewährung von Altersrente, Berufsunfähigkeitsrente, Zuschüssen für Reha-Maßnahmen und Sterbegeld für die Mitglieder sowie Witwen- und Waisenrenten für Angehörige.

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Nach Landgerichtsbezirken geordnet pflegen wir für Sie eine Liste von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die sich bereit erklärt haben, ein kostenloses Informationsgespräch gemäß § 135 FamFG („Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“) durchzuführen.

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