VV RVG Vorbem. 3 Abs. 4, Nrn. 3100, 2300
Keine Anrechnung bei Beauftragung eines anderen Anwalts im Rechtsstreit als vorgerichtlich beauftragt
Hatte die Partei vorgerichtlich einen anderen Anwalt beauftragt als im gerichtlichen Verfahren, so kommt eine Anrechnung der Geschäftsgebühr nicht in Betracht.
Leitsatz Schriftleitung AGS
RVG VV Teil 4 Abschnitt 3
Abrechnung der Tätigkeit des Vernehmungsbeistands
OLG Hamm, Beschl. v. 14.07.2009 – 2 WS 159/09 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 426 f.
Die Tätigkeit des beigeordneten Zeugenbeistands wird nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG abgerechnet (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtprechung).
Leitsatz des Verfassers des RVGreports
ZPO § 114; RVG § 48 Abs. 1, Abs. 3; RVG VV Nr. 3104
Terminsgebühr für verglichene Folgesachen
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 09.07.2009 – 2 WF 33/09 Fundstelle: NJW 2010, S. 1383 ff.
Wird in einer Ehesache die den Parteien bewilligte Prozesskostenhilfe auf einen Vergleich zur Regelung einer nicht anhängigen Folgesache (hier: Kindes- und Ehegattenunterhalt) erweitert, so ist den beigeordneten Rechtsanwälte gem. § 48 I, III RVG auch für diesen Gegenstand eine Terminsgebühr aus der Staatskasse zu erstatten.
Leitsatz des Verfassers des RVGreports
BRAO §§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2, 14 Abs. 2 Nr. 3, 16 Abs. 3a S. 1, S. 2
Widerruf der Anwaltszulassung aufgrund gesetzlicher Vermutung der Unfähigkeit der Berufsausübung aus gesundheitlichen Gründen bei Nichtvorlage eines ärztlichen Gutachtens
BGH, Beschl. v. 06.07.2009 – AnwZ (B) 81/08 (AGH Naumburg) Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de
Rechtsanwalt Frank Speidel, Geschäftsführer der RAK Tübingen
GG Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 12 Abs. 1, 20 Abs. 3, 101 Abs. 1 S. 2, 103 Abs. 1; BRAO §§ 7 Nrn. 8 u. 10, 14 Abs. 2 Nr. 5 u. 8, 47; BVerfGG § 93 Abs. 1
Vereinbarkeit zweitberuflicher Tätigkeiten mit dem Anwaltsberuf – Juniorprofessor
BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 30.06.2009 – 1 BvR 893/09
Fundstelle: NJW 2009, S. 3710 ff.
1. …
2. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn einem an einer Universität als Juniorprofessor tätigen und durch die Abnahme von Prüfungen hoheitlich handelnden Beamten auf Zeit auch ohne konkreten Interessenkonflikt die Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit als Rechtsanwalt mit der Begründung versagt wird, dass für das rechtsuchende Publikum der Eindruck entstehen könne, dem Betroffenen mangele es als Rechtsanwalt an der nötigen Unabhängigkeit.
3. Zur Frage, wann die Nichtzulassung der sofortigen Beschwerde gem. § 223 III 2 BRAO eine Verletzung von Art. 2 I i. V. mit Art. 20 III, Art. 3 I und Art. 101 I 2 GG darstellt.
Leitsatz der Redation der NJW
GG Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 1, Abs. 3; BerHG § 1 Abs. 1 Nr. 2; SGB I §§ 2 Abs. 2, 14; SGB X § 24 Abs. 1
Keine Beratungshilfe für Vertretung im Anhörungsverfahren vor Erlass eines belastenden Bescheids
BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 30.06.2009 – 1 BvR 470/09 Fundstelle: NJW 2009, S. 3420.
Es verstößt grundsätzlich nicht gegen die Rechtswahrnehmungsgleichheit aus Art. 3 I i. V. mit Art. 20 I, III GG, wenn in Sozialangelegenheiten im Verfahrensstadium der Anhörung, also vor Erlass einer belastenden Entscheidung, der Beratungshilfeantrag mit der Begründung abgelehnt wird, es sei dem Leistungsempfänger zumutbar, sich zunächst durch Nachfrage bei der Agentur für Arbeit um eine Klärung der Angelegneheit zu bemühen (Abgrenzung zu BVerfG [2. Kammer des Ersten Senats], NJW 2009, 3417 [Beschluss v. 11.05.2009 – 1 BvR 1517/08]).
Leitsatz der Redaktion der NJW
RVG § 14 Abs. 1; VV RVG Nr. 2300
2,0 Geschäftsgebühr im finanzgerichtlichen Vorverfahren
2. Auch wenn es lediglich um die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen geht, handelt es sich beim Steuerrecht häufig um eine schwierige Spezialmaterie, die als überdurchschnittlich eingestuft werden kann.
Leitsatz des Verfassers des RVGreports
Die Suche nach Pflichtverteidigern ist im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV) möglich.
Nach Landgerichtsbezirken geordnet pflegen wir für Sie eine Liste von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die sich bereit erklärt haben, ein kostenloses Informationsgespräch gemäß § 135 FamFG („Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“) durchzuführen.
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