RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3, Nr. 3104, 3202

Terminsgebühr für Besprechungen in Finanzstreitsachen

Nds. FG, Beschl. v. 08.06.2009 – 11 KO 8/09 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 105 f.

Die auf eine Erledigung des Verfahrens gerichtete telefonische Besprechung des Prozessbevollmächtigten mit der zuständigen und gesprächsbereiten Sachbearbeiterin der Rechtsbehelfsstelle des Finanzamts löst die Terminsgebühr aus.

 

Leitsatz des Verfasssers RVGreport

BRAO § 43 a Abs. 2; BORA § 2

Kein Verstoß gegen Schweigepflicht bei Hinweis auf Regressfall

AnwG Köln, Beschl. vom 20.05.2009 – 10 EV 330/07 = BeckRS 2009, 25014

Fundstelle: NJW-Spezial 2009, S. 750

Ein ehemals angestellter Rechtsanwalt verstößt nicht gegen die Verschwiegenheitspflicht, wenn er den Mandanten seines vormaligen Arbeitgebers darauf hinweist, dass dieser einen Regressfall ausgelöst hat.

 

Leitsatz des Einsenders bei der NJW Spezial

§ 7 S. 1 Nr. 8 BRAO

Unvereinbare Halbtagstätigkeit im Rechtsamt einer Stadt

Die Tätigkeit als juristische Mitarbeiterin im Rechtsamt einer Stadt ist mit dem Anwaltsberuf unvereinbar. Durch die Wahrnehmung der Interessen der Stadt kann es zu einer Interessenkollision mit der Anwaltstätigkeit kommen.

Leitsatz des Einsenders bei der NJW-Spezial

§ 7 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BORA

Zulässigkeit der Bezeichnung „Spezialist für Zahnarztrecht“

Von einem „Spezialisten“ erwartet das rechtsuchende Publikum regelmäßig zumindest die Expertise eines Fachanwalts.

Leitsatz des Einsenders bei der NJW-Spezial

GG Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 2, Abs. 3; BerHG §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 2 Abs. 1; SGB X § 63

Beratungshilfe für das sozialrechtliche Widerspruchsverfahren

BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 11.05.2009 – 1 BvR 1517/08

Fundstelle: NJW 2009, S. 3417 ff.

 

Die Versagung von Beratungshilfe für einen Widerspruch gegen die Kürzung von Leistungen nach dem SGB II verletzt den Anspruch auf Rechtswahrnehmungsgleichheit (Art. 3 I i. V. mit Art. 20 I und Art. III 20 GG), wenn bei der Anwendung des § 1 I Nr. 2 BerHG oder auch bezüglich der Erforderlichkeit einer Vertretung (§ 2 I BerHG) davon ausgegangen wird, dass ein vernünftiger Rechtsuchender in denjenigen Fällen, in denen Ausgangs- und Widerspruchbehörde identisch sind, keine anwaltliche Hilfe für das Widerspruchsverfahren in Anspruch genommen hätte.

Leitsatz der Redaktion der NJW

GG Art. 12; RVG §§ 43, 45, 52; StPO 464 b

Pflichtverteidigervergütung und Anspruch auf Wahlverteidigervergütung gegen den (freigesprochenen) Angeklagten

BVerfG, Beschl. v. 04.05.2009 – 2 BvR 2252/08 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 260 f.

Der Anspruch des Pflichtverteidigers auf gesetzliche Vergütung und der Anspruch gegen den Angeklagten auf Erstattung der Wahlanwaltsgebühren sind unterschiedliche Ansprüche. Nach Festsetzung der Wahlverteidigervergütung und Aufrechnung der Staatskasse gegen den Erstattungsanspruch des Angeklagten kann daher dem Antrag auf Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung nicht entgegengehalten werden, eine Auszahlung der Pflichtverteidigervergütung komme nicht mehr in Betracht, da das zu einer Doppelbelastung der Staatskasse führe.

Die Anrechnungsvorschrift gem. Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV ist nicht anzuwenden, wenn zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber für eine vorgerichtliche Tätigkeit wegen desselben Gegenstandes wie im nachfolgenden Rechtsstreit eine Gebührenvereinbarung getroffen wurde.Leitsatz des Gerichts

RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300, 3100; RVG §§ 3 a ff.; ZPO § 91 Abs. 1

Keine Anrechnung einer Pauschalvergütung auf die Verfahrensgebühr

Fundstelle: RVGreport 2009, S. 266 f

Die Anrechnungsvorschrift gem. Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV ist nicht anzuwenden, wenn zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber für eine vorgerichtliche Tätigkeit wegen desselben Gegenstandes wie im nachfolgenden Rechtsstreit eine Gebührenvereinbarung getroffen wurde.

Leitsatz des Gerichts

FAO § 5 S. 3

Mindergewichtung von Fällen nach der FAO

BGH, Beschl. v. 20.04.2009 – AnwZ (B) 48/08 = BeckRS 2009, 12395 Fundstelle: NJW-Spezial 2009, S. 431 f.

Bei Fällen, die eine im Wesentlichen gleich gelagerte rechtliche Thematik haben, kann eine erhebliche Mindergewichtung gerechtfertigt sein. Hat die gleich gelagerte Problematik so geringes Gewicht, dass sie als Nachweis für die praktischen Fähigkeiten im Fachgebiet kaum dienlich ist, kann eine Mindergewichtung mit einem Faktor von höchsten 0,2 gerechtfertigt sein.

Leitsatz des Gerichts

BRAO §§ 43 c Abs. 1, 59 b Abs. 2; FAO §§ 1 S. 2, 2 Abs. 1, § 5

Fachanwaltsbezeichnung – Nachweis praktischer Erfahrungen während Kindererziehung

Die Regelung, dass zur Erlangung einer Fachanwaltsbezeichnung die nachzuweisenden praktischen Erfahrungen innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung gesammelt sein müssen, ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Dies gilt auch hinsichtlich der besonderen Belange und Schutzwürdigkeit von im Anwaltsberuf tätigen Eltern, wenn insbesondere von der Rechtsanwaltskammer die Regelzeit um weitere neun Monate der Elternzeit verlängert wurde.

Leitsatz der Redaktion der NJW

 

a)      um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den Mutterschutzvorschriften;

b)      um Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit;

c)      um Zeiten, in denen der Antragsteller wegen besonderer Härte in seiner anwaltlichen Tätigkeit eingeschränkt war. Härtefälle sind auf Antrag und bei entsprechendem Nachweis zu berücksichtigen.

Eine Verlängerung ist auf 36 Monate beschränkt. Sofern das Bundesministerium der Justiz diesen Beschluss nicht beanstandet, tritt dieser neu eingefügte § 5 Abs. 3 FAO mit dem 1. Tag des 3. Monats in Kraft, der auf die Veröffentlichung in den BRAK-Mitteilungen folgt.

 

Rechtsanwalt Benedikt Trockel

EMRK Art. 8, 35 Abs. 3, 41

Durchsuchung einer Anwaltskanzlei

EGMR (I. Sektion), Urt. v. 09.04.2009 – 19856/04 (Kolesnichenko/Russland)

1.      Der Begriff „Wohnung“ in Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) umfasst nicht nur die Privatwohnung, sondern auch Geschäftsräume, insbesondere die Kanzlei eines Rechtsanwalts.

2.      Die Verfolgung und Behinderung von Anwälten berührt den Kernbereich des Konventionssystems. Deswegen muss die Durchsuchung einer Anwaltskanzlei besonders sorgfältig geprüft werden.

3.      Die Durchsuchung ist ein Eingriff in das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Wohnung. Bei der Prüfung, ob sie „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ i. S. von Art. 8 Abs. 2 EMRK ist, stellt der Gerichtshof insbesondere darauf ab, ob es im staatlichen Recht wirksame Garantien gegen Missbrauch und Willkür gibt.

4.      Bei Durchsuchung einer Anwaltskanzlei müssen unabhängige Zeugen zugezogen werden, die beurteilen können, ob geschützte Unterlagen eingesehen und beschlagnahmt werden. Wenn sie keine juristische Ausbildung haben, sind sie keine geeigneten Zeugen.

5.      Bei der Beurteilung der Notwendigkeit berücksichtigt der Gerichtshof die Auswirkungen einer Durchsuchung auf die Arbeit und den Ruf eines Anwalts.

6.      Die Durchsuchungsanordnung muss, soweit das praktisch möglich ist, begrenzt und so gefasst sein, dass sie die Auswirkungen in angemessenen Grenzen hält.

 

Leitsatz des Bearbeiters der NJW

1.    Bei der Einholung der Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung handelt es sich um eine gesonderte Angelegenheit i. S. v. § 15 RVG, für die der Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV zuzüglich Auslagen erhält.  2.    Der für die Berechnung der Anwaltsgebühren maßgebliche Streitwert entspricht den voraussichtlichen Kosten einer Deckungsschutzklage, also den aller Voraussicht nach entstehenden beiderseitigen Rechtsanwaltskosten sowie den Gerichtskosten für eine Instanz. 3.    Der aufgrund eines Verkehrsunfalls zu leistende Schadensersatz erstreckt sich auch auf die durch eine Deckungsschutzanfrage entstehenden Anwaltskosten. Leitsatz der Schriftleitung AGS

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