RVG §§ 15 a, 55 Abs. 5, 58, 60 Abs. 1; RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300, 3100
Berücksichtigung der Anrechnung der Geschäftsgebühr beim PKH-Anwalt; Anwendbarkeit der §§ 15 a, 55 Abs. 5 RVG
2. Die Anrechnung der nach der Gebührentabelle des § 13 Abs. 1 RVG entstandenen Geschäftsgebühr erfolgt auf die nach der PKH-Anwaltsgebührentabelle des § 49 RVG entstandenen Verfahrensgebühr und nicht auf die Differenz zwischen Wahlanwalts- und PKH-Anwaltsvergütung.
3. Für die Anwendbarkeit der §§ 15 a, 55 Abs. 5 Satz 3 RVG gilt die allgemeine Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG.
Leitsatz des Verfassers des RVGreports
BRAGO § 3 Abs. 3; GG Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 12 Abs. 1
Vermutung unangemessener Höhe einer Vergütungsvereinbarung
BVerfG, Beschl. v. 15.06.2009 – 1 BvR 1342/07 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 299 ff.
Die Rechtsprechung, nach der eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass eine von einem Rechtsanwalt bei Strafverteidigungen vereinbarte Vergütung, die mehr als das 5-fache über den gesetzlichen Höchstgebühren liegt, unangemessen hoch und damit zu kürzen ist, verstößt gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit und ist deshalb verfassungswidrig.
Leitsatz des Verfassers des RVGreports
Rechtsanwalt Benedikt Trockel
RVG §§ 15 a, 60 Abs. 1; VV RVG Nr. 2300, 3100
Anwendbarkeit des § 15 a RVG
Die Vorschrift des § 15 a RVG ist ab ihrem Inkrafttreten auch auf sog. Altfälle anwendbar.
Leitsatz des Gerichts
Richtline 87/344/EWG
Rechtsschutzversicherung – Freie Anwaltswahl durch den Versicherungsnehmer
EuGH, Urt. v. 10.09.2009 – Rechtssache C-199/08
Ein Rechtsschutzversicherer kann sich in seinen allgemeinen Bedingungen nicht das Recht vorbehalten, in Fällen, in denen eine größere Anzahl von Versicherungsnehmern durch dasselbe Ereignis geschädigt sind, selbst den Rechtsvertreter aller betroffenen Versicherungsnehmer auszuwählen.
Leitsatz des Verfassers des KammerReports
Richtline 87/344/EWG Art. 4 Abs. 1 lit. a
Freie Anwaltswahl durch Versicherungsnehmer auch bei Massenschadensfällen
EuGH (2. Kammer), Urt. v. 10.09.2009 – Rechtssache C-199/08 (Erhard Eschig/UNIQA Sachversicherungs-AG)
Fundstelle: NJW 2010, S. 355 ff
Art. 4 lit. a der Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22.6.1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtschutzversicherung ist dahin auszulegen, dass der Rechtsschutzversicherer sich in dem Fall, dass eine größere Anzahl von Versicherungsnehmern durch dasselbe Ereignis geschädigt ist, nicht das Recht vorbehalten kann, selbst den Rechtsvertreter aller betroffenen Versicherungsnehmer auszuwählen.
Leitsatz des Gerichts
RVG §§ 3 a ff., 15 a Abs. 2; RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300, 3100; ZPO § 91
Keine Anrechnung einer vereinbarten Vergütung; Anwendbarkeit des § 15 a RVG
BGH, Beschl, v. 09.09.2009 – Xa ZB 2/09 Fundstelle: RVGreport 2010 S. 32
1. Eine vereinbarte Vergütung ist nicht entsprechend Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG anteilig auf die Verfahrensgebühr anzurechen.
2. Es kann dahinstehen, ob § 15 a RVG rückwirkend auch auf Altfälle anzuwenden ist oder nur auf nach dem Inkrafttreten dieser Regelung erteilte Aufträge.
Leitsatz des Verfassers des RVGreports
RVG §§ 15 Abs. 2 S. 1, 45 Abs. 1; RVG VV Nr. 1002
Vorliegen derselben Angelegenheit bei Rechtsanwaltsvergütung
OVG Münster, Beschl. v. 09.09.2009 – 18 E 111/09 Fundstelle: NJW 2010, S. 1016
1. Auch wenn eine Verbindung verschiedener Verfahren nicht erfolgt, können sie dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 Nr. 1 RVG bilden, wenn diese von einem einheitlichen Auftrag umfasst wird, zwischen den Gegenständen der einen Angelegenheit ein innerer Zusammenhang besteht und der Rechtsanwalt einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen wahrt.
2. Zur Erledigungsgebühr im Sinne von Nr. 1002 VV-RVG.
Leitsatz des Gerichts
Die Suche nach Pflichtverteidigern ist im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV) möglich.
Nach Landgerichtsbezirken geordnet pflegen wir für Sie eine Liste von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die sich bereit erklärt haben, ein kostenloses Informationsgespräch gemäß § 135 FamFG („Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“) durchzuführen.
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