RVG §§ 15 a, 55 Abs. 5, 58, 60 Abs. 1; RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300, 3100
Berücksichtigung der Anrechnung der Geschäftsgebühr beim PKH-Anwalt; Anwendbarkeit der §§ 15 a, 55 Abs. 5 RVG1.    Die Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG ist auch im Verfahren auf Festsetzung der Vergütung des im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalts zu berücksichtigten.

 

2.    Die Anrechnung der nach der Gebührentabelle des § 13 Abs. 1 RVG entstandenen Geschäftsgebühr erfolgt auf die nach der PKH-Anwaltsgebührentabelle des § 49 RVG entstandenen Verfahrensgebühr und nicht auf die Differenz zwischen Wahlanwalts- und PKH-Anwaltsvergütung.

 

3.    Für die Anwendbarkeit der §§ 15 a, 55 Abs. 5 Satz 3 RVG gilt die allgemeine Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 


Geschäftsstelle

Ostenallee 18
59063 Hamm
Deutschland
vCard
Geschäftsstelle
+49 2381 985000

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Öffnungszeiten

Montag – Donnerstag 08:00 - 13:00 Uhr
13:30 - 16:30 Uhr
Freitag 08:00 - 13:30 Uhr

 

Anschrift & Postfach

Postanschrift Rechtsanwaltskammer Hamm
Postfach 21 89
59011 Hamm
Hausanschrift Rechtsanwaltskammer Hamm
Ostenallee 18
59063 Hamm