RVG §§ 15 a, 55 Abs. 5, 58, 60 Abs. 1; RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300, 3100Berücksichtigung der Anrechnung der Geschäftsgebühr beim PKH-Anwalt; Anwendbarkeit der §§ 15 a, 55 Abs. 5 RVGOLG Hamm, Beschl. v. 25.09.2009 – 25 W 333/09 Fundstelle: RVGreport
1. Die Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG ist auch im Verfahren auf Festsetzung der Vergütung des im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalts zu berücksichtigten. 2. Die Anrechnung der nach der Gebührentabelle des § 13 Abs. 1 RVG entstandenen Geschäftsgebühr erfolgt auf die nach der PKH-Anwaltsgebührentabelle des § 49 RVG entstandenen Verfahrensgebühr und nicht auf die Differenz zwischen Wahlanwalts- und PKH-Anwaltsvergütung. 3. Für die Anwendbarkeit der §§ 15 a, 55 Abs. 5 Satz 3 RVG gilt die allgemeine Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG. Leitsatz des Verfassers des RVGreports