§ 78 FGO
Aktenübersendung in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten
BFH, Beschl. v. 28.08.2009 – III B 89/09 Fundstelle: www.juris.bundesfinanzhof.de
2. Aus der teilweise abweichenden rechtlichen Regelung und Verfahrenspraxis zur Akteneinsicht in anderen Gerichtszweigen können für das finanzgerichtliche Verfahren keine Rechte hergeleitet werden.
Leitsatz des Verfassers des KammerReports