Richtline 87/344/EWG Art. 4 Abs. 1 lit. a

Freie Anwaltswahl durch Versicherungsnehmer auch bei Massenschadensfällen

EuGH (2. Kammer), Urt. v. 10.09.2009 – Rechtssache C-199/08 (Erhard Eschig/UNIQA Sachversicherungs-AG)

Fundstelle: NJW 2010, S. 355 ff

Art. 4 lit. a der Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22.6.1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtschutzversicherung ist dahin auszulegen, dass der Rechtsschutzversicherer sich in dem Fall, dass eine größere Anzahl von Versicherungsnehmern durch dasselbe Ereignis geschädigt ist, nicht das Recht vorbehalten kann, selbst den Rechtsvertreter aller betroffenen Versicherungsnehmer auszuwählen.

 

Leitsatz des Gerichts