RVG §§ 15 Abs. 2  S. 1, 45 Abs. 1; RVG VV Nr. 1002

Vorliegen derselben Angelegenheit bei Rechtsanwaltsvergütung

OVG Münster, Beschl. v. 09.09.2009 – 18 E 111/09 Fundstelle: NJW 2010, S. 1016

1.     Auch wenn eine Verbindung verschiedener Verfahren nicht erfolgt, können sie dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 Nr. 1 RVG bilden, wenn diese von einem einheitlichen Auftrag umfasst wird, zwischen den Gegenständen der einen Angelegenheit ein innerer Zusammenhang besteht und der Rechtsanwalt einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen wahrt.

2.     Zur Erledigungsgebühr im Sinne von Nr. 1002 VV-RVG.

 

Leitsatz des Gerichts