1.    Eine dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt für vorgerichtliche Vertretung angefallene Geschäftsgebühr ist auf die ihm aus der Staatskasse zu zahlende Verfahrensgebühr nur dann anteilig anzurechnen, wenn er auf diese Geschäftsgebühr Zahlungen erhalten hat.   2.    Die Neufassung des § 55 Abs. 5 S. 3 RVG ist ab ihrem Inkrafttreten am 05.08.2009 anzuwenden. Auf die allgemeine Übergangsregelung in § 60 Abs. 1 S. 1 RVG ist nicht abzustellen.Leitsatz des Verfassers RVGreport