BGB §§ 138 Abs. 1, 307 Abs. 1; RVG §§ 3 a Abs. 1, Abs. 2, 4; VV RVG Vorbem. 3 Abs. 4; Nrn. 2300, 3100, 3104, 1003

3,2-Faches der gesetzlichen Gebühren ist nicht unangemessen; Hinweis auf fehlende Erstattungsfähigkeit

OLG München, Urt. v. 03.05.2012 – 24 U 646/10 Fundstelle: AGS 2012, S. 377 ff.

1.    Eine anwaltliche Vergütungsvereinbarung ist nicht als sittenwidrig und nichtig anzusehen, wenn die durch sie vereinbarten Gebühren das 3,2-Fache der gesetzlichen Gebühren betragen.

2.    Der formularmäßige Hinweis in einer Vergütungsvereinbarung, wonach „die vereinbarte Vergütung unter Umständen die gesetzlichen Gebühren übersteigt und eine eventuelle Gebührenerstattung durch den Gegner auf die gesetzlichen Gebühren beschränkt ist“, entspricht den Vorgaben von § 3 Abs. 1 RVG. Der Wortlaut „unter Umständen“ ist dabei nicht als irreführend anzusehen.

Leitsatz der Schriftleitung AGS

1.    Hat der Anwalt mehrere Auftraggeber vertreten, so setzt eine ordnungsgemäße Berechnung nach § 10 RVG voraus, dass er jedem Auftraggeber eine gesonderte Rechnung über die auf ihn entfallende Vergütung erstellt. Es reicht nicht aus, dass er eine Rechnung über den Gesamtbetrag ausstellt.

2.    Vertritt der Anwalt im Erbscheinverfahren mehrere Erbprätendenten, so liegen verschiedene Gegenstände vor, deren Werte zusammenzurechnen sind. Eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV kommt daneben nicht in Betracht. Leitsatz der Schriftleitung AGS

RVG §§ 10, 7 Abs. 2; VV RVG Nr. 1008

Ordnungsgemäße Abrechnung bei mehreren Auftraggebern; keine Gebührenerhöhung bei mehreren Erbprätendenten

LG Mannheim, Urt. v. 03.05.2012 – 14 O 15/11 Fundstelle: AGS 2012, S. 324 ff.

 

1.    Hat der Anwalt mehrere Auftraggeber vertreten, so setzt eine ordnungsgemäße Berechnung nach § 10 RVG voraus, dass er jedem Auftraggeber eine gesonderte Rechnung über die auf ihn entfallende Vergütung erstellt. Es reicht nicht aus, dass er eine Rechnung über den Gesamtbetrag ausstellt.

2.    Vertritt der Anwalt im Erbscheinverfahren mehrere Erbprätendenten, so liegen verschiedene Gegenstände vor, deren Werte zusammenzurechnen sind. Eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV kommt daneben nicht in Betracht.

 

Leitsatz der Schriftleitung AGS

RVG §§ 7 Abs. 1, 22; BGB § 254 Abs. 2

Mehrere Angelegenheiten bei Schadensregulierung für mehrere Geschädigte

AG Mühlheim, Urt. v. 03.05.2012 – 23 C 1958/11 Fundstelle: AGS 2012, S. 375 ff.

1.    Vertritt der Anwalt mehrere aus demselben Verkehrsunfall Geschädigte, die jeweils eigene Schadensersatzansprüche geltend machen, so sind verschiedene Angelegenheiten gegeben, so dass der Anwalt seine Gebühren jeweils gesondert aus den Werten der einzelnen Schadensersatzansprüche abrechnen kann.

2.    Die Geschädigten sind nicht verpflichtet, den Anwalt gemeinsam zu beauftragen.

 

Leitsatz der Schriftleitung AGS

Ist eine Vergütungsvereinbarung unwirksam, muss der Anwalt zwar die gesetzliche Vergütung abrechnen; allerdings ist es ihm i. d. R. nach Treu und Glauben verwehrt, einen höheren Betrag geltend zu machen, als sich nach der (unwirksamen) Vereinbarung ergeben hätte.

RVG § 4 b; BGB § 242

Verstoß gegen Treu und Glauben bei Abrechnung der gesetzlichen Gebühren nach unwirksamer Vergütungsvereinbarung

OLG München, Urt. v. 02.05.2012 – 15 U 2929/11 Fundstelle: AGS 2012 S. 271 ff.

Ist eine Vergütungsvereinbarung unwirksam, muss der Anwalt zwar die gesetzliche Vergütung abrechnen; allerdings ist es ihm i. d. R. nach Treu und Glauben verwehrt, einen höheren Betrag geltend zu machen, als sich nach der (unwirksamen) Vereinbarung ergeben hätte.

FamGKG § 45 Abs. 1, 3

Anhebung des Verfahrenswertes in Sorgerechtsverfahren

OLG Hamm, Beschl. v. 27.04.2012 – II-2 WF 64/12 Fundstelle: RVGreport 2012, S. 313 f.

Allein die Einholung eines Sachverständigengutachtens in einem Sorgerechtsverfahren und die Durchführung zweier Anhörungstermine führen nicht dazu, dass der in § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG bestimmte Regelwert unbillig ist und ein höherer Wert festzusetzen ist.

Leitsatz des Verfassers RVGreport

ZPO §§ 7 Abs. 1 S. 1, 519 Abs. 4; BRAO §§ 13, 14 Abs. 4, 150, 155, 156 Abs. 2

Wirksamkeit der Berufungseinlegung nach Berufsverbot

BGH, Beschl.  v. 24.04.2012 – VIII ZB 111/11 (LG Stuttgart) Fundstelle: NJW 2012, S. 2592 f.

1.    Zur Wirksamkeit einer Rechtshandlung (hier: Rechtsmitteleinlegung) durch einen Rechtsanwalt, dem die Zulassung durch sofort vollziehbaren, aber noch nicht bestandskräftigen Widerruf entzogen worden ist.

2.    Die Postulationsfähigkeit eines Rechtsanwalts, der entgegen einem Berufs- oder Vertretungsverbot auftritt, endet erst mit seiner Zurückweisung durch das Gericht gem.           § 156 Abs. 2 BRAO.

Nichtamtlicher Leitsatz

Vertretung in eigener Sache

OLG München, Beschl. v. 24.04.2012 - 11 W 627/12

Ein Rechtsanwalt, der sich als Naturalpartei in eigener Sache vor einem auswärtigen Prozessgericht selbst vertritt, hat in aller Regel einen Anspruch auf Erstattung seiner Reisekosten nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

Ein Rechtsanwalt ist nämlich nicht gehalten, darauf zu verzichten, sich vor einem auswärtigen Prozessgericht selbst zu vertreten und stattdessen einen dort zugelassenen Rechtsanwalt mit seiner Prozessvertretung zu beauftragen. Die Regel, wonach einer auswärtigen rechtskundigen Partei zuzumuten ist, einen Prozessbevollmächtigten am Gerichtsort zu beauftragen, gilt insoweit nicht, weil es im berechtigten und vorrangigen Interesse des Rechtsanwalts liegt, sein Anliegen persönlich im Rechtsgespräch in der mündlichen Verhandlung vorzubringen. Damit ist gleichzeitig die Prozessführung in eigener Sache vor dem auswärtigen Gericht als Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzusehen. Für den zum Insolvenzverwalter bestellten oder in sonstiger Weise als Partei kraft Amtes tätigen Rechtsanwalt gilt dies nicht in gleicher Weise, da hier der Grad der persönlichen Betroffenheit geringer ist als bei einem als Naturalpartei prozessierenden Anwalt.

Nur der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass der Rechtsanwalt als Kläger in jedem Fall - selbst wenn man die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten nach dem RVG verneinen würde - Anspruch auf Erstattung von Parteireisekosten nach dem JVEG gehabt hätte, da sein persönliche Erscheinen angeordnet wurde.

Ohne Belang ist auch, dass die durch die Einschaltung eines Terminsvertreters anfallenden Kosten deutlich niedriger gewesen wären als die zur Erstattung anstehenden Reisekosten. Die erstattungsfähigen Reisekosten des nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts sind nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht notwendig auf diejenigen Kosten beschränkt, die durch die Beauftragung eines Terminsvertreters entstanden wären.

BRAO §§ 43, 43 a Abs. 4; BORA § 3 Abs. 2 S. 1, Abs. 3

 

Keine Interessenkollision bei Sozietätswechsel von nur mittelbar vorbefassten Rechtsanwälten

AnwGH München, Beschl. v. 24. 04.2012 – BayAGH II-16/11  Fundstelle: NJW 2012, S. 2596 ff.

 

Wenn ein Rechtsanwalt ledglich aus früherer partnerschaftlicher Verbindung mit einem ehemaligen Kollegen mittelbar weiterhin einem Tätigkeitsverbot nach § 3 Abs. 2 BORA unterliegt, so ist ein anderer Rechtsanwalt seiner neuen anwaltlichen Gemeinschaft nicht durch § 3 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 BORA gehindert für den Gegner des früheren Mandanten tätig zu sein.

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