Der Bundestag hat am 31.01.2013 das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern verabschiedet. Der Rechtsausschuss hatte lediglich zwei Änderungsvorschläge zum Regierungsentwurf. Zum einen ist empfohlen worden, § 155a Abs. 3 FamFG-E von einer Muss- in eine Soll-Vorschrift zu ändern. Diese Änderung ermöglicht es dem Familiengericht, in besonders gelagerten Ausnahmefällen im normalen, aber vorrangig und beschleunigt durchzuführenden Verfahren nach § 155a Abs. 4 FamFG-E zu entscheiden. Dies kann etwa dann in Betracht kommen, wenn der bisherige Vortrag der Mutter zeigt, dass ihr sprachliches Ausdrucksvermögen stark eingeschränkt ist. Die weitere Änderung ist lediglich redaktioneller Art.

 

Die Neuregelung des Sorgerechts soll unverheirateten Vätern nunmehr den Zugang zum Sorgerecht für ihre Kinder durch ein neues unbürokratisches Verfahren erleichtern. Der Vater kann die Mitsorge künftig auch dann erlangen, wenn die Mutter dem nicht zustimmt.

Weiterführende Links:

Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern (BT-Drucks. 17/11048)

Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (BT-Drucks.17/12198)

Stellungnahme der BRAK zu dem Referentenentwurf zur Reform d