Auch im vergangenen Jahr ist die Zahl der Fachanwaltstitel, die von den Rechtsanwaltskammern verliehen wurden, erneut gestiegen. Zum 01.01.2014 waren es 2.346 mehr als im Jahr zuvor. 40.026 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte waren damit berechtigt, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen. 8.448 von ihnen besitzen zwei oder drei Fachanwaltstitel.

Der Bundesrat hat am 13.06.2014 das Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sukzessivadoption durch Lebenspartner passieren lassen. Danach kann künftig ein bereits vom Lebenspartner adoptiertes Kind von dem anderen Lebenspartner nachträglich adoptiert werden. Das Bundesverfassungsgericht hatte 2013 das Verbot der Sukzessivadoption bei eingetragenen Lebenspartnerschaften für verfassungswidrig erklärt.

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Weiterführender Link:

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie, das im Wesentlichen die Regelungen zum Mindestlohn enthält, eine Stellungnahme erarbeitet.

Israel – eine besondere Freundschaft

Delegationsreise 2014 der BRAK nach Israel

von RA Jan Schaeffer, Essen

 

„Israel und Deutschland verbindet eine langjährige, auf gegenseitiges Vertrauen gegründete, besondere Freundschaft. Beide Länder fühlen sich den Prinzipien von Recht und Gesetz, insbesondere der Wahrung der Menschenrechte, verpflichtet.“

So lautet es in der Präambel des im Jahre 2006 beschlossenen Freundschaftsvertrages der israelischen Rechtsanwaltskammer (Israel Bar) und der BRAK.

Das Justizministerium NRW weist auf Folgendes hin:

Der Bundesrat wird voraussichtlich am 13.06.2014 die Zustimmung zur Verordnung zur Änderung der Verbraucherinsolvenzvordruckverordnung des Bundesministeriums der Justiz und Verbraucherschutz (BR-Drs. 179/14) erklären, die am 30.06.2014 in Kraft treten wird. Gegenstand dieser Verordnung sind auch die Formulare, die ein Schuldner bei Antragstellung im Verbraucherinsolvenzverfahren ausgefüllt beim Insolvenzgericht einreichen muss. Aufgrund der Änderungen der Insolvenzordnung durch das zum 01.07.2014 in Kraft tretende Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013 (BGBl. I S. 2379) sind inhaltliche Änderungen des Formulars für die Antragstellung im Verbraucherinsolvenzverfahren notwendig, um die Erklärungen des Schuldners an die Neuregelungen der Insolvenzordnung anzupassen. Wegen § 305 Abs. 5 Satz 1 und 2 InsO hat der Schuldner, der ein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen will, beim Insolvenzgericht die notwendigen Erklärungen zwingend auf dem bundesweit einheitlich vorgegebenen Formular einzureichen.

Anfang April hat das Bundessozialgericht in mehreren Verfahren festgestellt, dass Syndikusanwälte keinen Anspruch auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht haben.

Die Hauptversammlung der BRAK hat in ihrer Frühjahrssitzung in Magdeburg den Inhalt der BSG-Urteile, soweit er bisher bekannt wurde, diskutiert. Das BRAK-Präsidium wurde gebeten, Gesetzesvorschläge zu entwerfen, die die Fortsetzung der bisherigen Befreiungspraxis der Deutschen Rentenversicherung Bund sicherstellen. Dies soll in enger Abstimmung mit den betroffenen Verbänden geschehen.

Die Präsidentin und Präsidenten der 28 Rechtsanwaltskammern haben auf ihrer diesjährigen Frühjahrshauptversammlung die Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs beschlossen. Die BRAK wurde mit dem Gesetz zum elektronischen Rechtsverkehr, das im vergangenen Jahr vom Bundestag verabschiedet wurde, verpflichtet, für jede Rechtsanwältin und jeden Rechtsanwalt ein so genanntes besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) einzurichten.

Gleichzeitig wurde eine Resolution verabschiedet, in der die Präsidentin und Präsidenten die Bundesregierung und die Landesregierungen auffordern, bis zur gesetzlich vorgesehenen Einführung des beA alle Maßnahmen zu treffen, um eine sichere digitale Infrastruktur zu schaffen.

GKG § 53 Abs. 2 Nr. 2, 39
Streitwert in AdV-Verfahren

BFH, Beschl. v. 6.9.2012 - VII E 12/12

Fundstelle: AGS 2014, S. 131 f.

1.
Im finanzgerichtlichen AdV-Verfahren beträgt der Streitwert 10 v.H. des Betrages, dessen Aussetzung begehrt wird.
2.
§ 39 Abs. 2 GKG ordnet eine typisierende Begrenzung des Streitwerts auf 30 Mio. EUR an, die unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist.

3.
Ein solcher Streitwert ist auch in Verfahren anzusetzen, bei denen es um die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids geht, mit dem Ansprüche in Höhe von mindestens 300 Mio. EUR geltend gemacht werden.

4.
Dabei ist es verfahrens- und kostenrechtlich hinzunehmen, dass sich ab einem solchen Streitwert der auf 30 Mio. EUR begrenzte Streitwert des Hauptsacheverfahrens und der Streitwert des AdV-Verfahrens entsprechen.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS


GKG § 42; ZPO §§3, 6, 9

Beschwer bei Verurteilung zur Wiedereinräumung des Besitzes

BGH, Beschl. v. 22.1.2013 - VIII ZR 104/12

Fundstelle: AGS 2014, S. 67 ff.

1.

Der Wert des Beschwerdegegenstands für den auf Wiedereinräumung des Besitzes verurteilten Vermieter bemisst sich gem. § 8 ZPO nach der Miete für die streitige Zeit und nicht gem. § 6ZPO nach dem Verkehrswert des herauszugebenden Objekts.

2.

Lässt sich die streitige Zeit nicht ermitteln, so ist diese in entsprechender Anwendung des
§9ZPO mit dem 3,5-fachen Jahresbetrag zu bemessen.

3.
Der Kostenaufwand des Vermieters zur Erfüllung der Räumungspflicht ist nicht zusätzlich zu bewerten.

Leitsatz der Schriftleitung AGS

RVG § 56

Verstoß gegen den Grundsatz kostensparender Prozessführung

OLG Hamm, Beschl. v. 22.8.2013 - 6 WF 210/13

Fundstelle: AGS 2014, S. 144 f.

1.
Werden die Regelung der elterlichen Sorge für das Kind und die Regelung des Umgangs durch den Verfahrensbevollmächtigten zum Gegenstand getrennter Verfahren gemacht, so verstößt er damit gegen den Grundsatz kostensparender Prozessführung.

2.
Dieser Verstoß gegen den Grundsatz kostensparender Prozessführung kann auch dann noch im Vergütungsfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden, wenn eine Prozesskostenhilfebewilligung für getrennte Verfahren erfolgt ist.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

ZPO §§ 114, 115; SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; SGB XII § 90 Abs. 1, 2 Abs. Nr. 5, Abs. 3 S. 1

Eigener Pkw als einzusetzendes Vermögen

OLG Hamm, Beschl. v. 9.9.2013 - II-2 WF 145/13

Fundstelle: AGS 2014, S. 81 ff.

 

1.

Ein im Eigentum des Antragstellers stehender Pkw ist bei Beurteilung eines Antrags auf Verfahrenskostenhilfe als einzusetzendes Vermögen i.S.d. § 115 Abs. 2 ZPO anzusehen, soweit nicht Anhaltspunkte für dessen Unverwertbarkeit nach § 90 Abs. 2 u. 3 SGB XII vorliegen oder eine Verwertung aus anderen Gründen unzumutbar ist.

2.

Die Veräußerung eines Pkw stellt dann eine Härte i.S.d. § 90 Abs. 3 SGB XII dar, wenn der Antragsteller aufgrund von Erkrankungen spezielle Mobilitätsbedürfnisse hat und daher nicht generell auf die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs verwiesen werden kann. Zur Beantwortung der Frage, bis zu welcher Ausstattung bzw. Wertgrenze die Haltung eines Kraftfahrzeugs anerkennungsfähig ist, ist der unbestimmte Begriff der Angemessenheit in § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB II heranzuziehen.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

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