ZPO §§ 91 Abs. 1, 756 Abs. 1, 788 Abs. 1 Satz 1
Angebot der Gegenleistung bei Zug-um-Zug-Vollstreckung
BGH, Beschluss vom 05.06.2014 - VII ZB 21/12
Fundstelle: RVGreport 2014, S. 399 f.
1.
Der Gläubiger eines Titels, der eine Vollstreckung nur Zug um Zug erlaubt, kann die für das Angebot der Gegenleistung durch den Gerichtsvollzieher entstehenden Gerichtsvollziehergebühren im Regelfall als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung von dem Schuldner erstattet verlangen.
2.
Gleiches gilt für die Anwaltskosten, die durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe bei der Beauftragung des Gerichtsvollziehers ausgelöst werden.
Leitsatz des Gerichts