RVG §§ 15, 22; VV RVG Nr. 2300
Geschäftsgebühr bei nur teilweiser außergerichtlicher Erfüllung der Forderung und Klageauftrag für den noch offenen Teil der Forderung
BGH, Urteil vom 20.05.2014 - VI ZR 396/13
Fundstelle: RVGreport 2014, S. 391 ff.
Ein Rechtsanwalt kann die Gebühr gem. Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) auch dann nur einmal aus dem Gesamtgegenstandswert und nicht zweimal aus (dann niedrigeren) Teilgegenstandswerten verlangen, wenn die von ihm für seinen Mandanten geltend gemachte Forderung außergerichtlich nur teilweise erfüllt wird und ihm deshalb für den noch offenen Teil der Forderung Klageauftrag erteilt wird.
Leitsatz des Gerichts