Satzungsversammlung beschließt Neufassung von § 15 FAO
Die Satzungsversammlung hat in ihrer Sitzung am 06./07.12.2013 folgende Neufassung von § 15 FAO beschlossen:
I. Wortlaut
1. § 15 Abs. 1 FAO wird wie folgt neu gefasst:
Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss kalenderjährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an fachspezifischen der Aus- oder Fortbildung dienenden Veranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen. Die hörende Teilnahme setzt eine anwaltsorientierte oder interdisziplinäre Veranstaltung voraus.
2. § 15 Abs. 2 FAO wird wie folgt neu gefasst:
Bei Fortbildungsveranstaltungen, die nicht in Präsenzform durchgeführt werden, müssen die Möglichkeiten der Interaktion des Referenten mit den Teilnehmern sowie der Teilnehmer untereinander während der Dauer der Fortbildungsveranstaltung sichergestellt sein und der Nachweis der durchgängigen Teilnahme erbracht werden.
3. § 15 Abs. 3 FAO wird wie folgt neu gefasst:
Die Gesamtdauer der Fortbildung darf je Fachgebiet 15 Zeitstunden nicht unterschreiten.
4. § 15 FAO wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:
Bis zu fünf Zeitstunden können im Wege des Selbststudiums absolviert werden, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt.
5. § 15 FAO wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:
Die Erfüllung der Fortbildungspflicht ist der Rechtsanwaltskammer durch Bescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen unaufgefordert nachzuweisen. Fortbildung im Sinne des Absatzes 4 ist durch Bescheinigungen und Lernerfolgskontrollen nachzuweisen.
II. Erläuterungen
Die Änderungen von § 15 FAO Abs. 1 und Abs. 2 FAO treten am 01.09.2014 in Kraft. Die Neufassung des § 15 Abs. 3, 4 und 5 FAO wird zum 01.01.2015 wirksam. Die Veröffentlichung ist in den BRAK-Mitteilungen Heft 3/2014 erfolgt.
Die Satzungsversammlung in der Neufassung des § 15 FAO verwirklicht.
- Erhöhung der Gesamtdauer der besonderen Fortbildungspflicht auf 15 Zeitstunden, § 15 Abs. 3 FAO
Mit der grundsätzlichen Erhöhung der Fortbildungspflicht auf 15 Zeitstunden will die Satzungsversammlung einen hohen Qualitätsstandard der Fachanwälte sicherstellen.
- Flexibilisierung der Fortbildungspflicht, § 15 Abs. 4 FAO
Gleichzeitig mit der Erhöhung der Fortbildungsverpflichtung wird eine Flexibilisierung eingeführt. Hierbei sollen qualitativ entsprechende Fortbildungskonzepte, die seit der Einführung der FAO entwickelt worden sind, Berücksichtigung finden. Die Flexibilisierung wird durch die Anerkennung eines Selbststudiums bis zu einer Zeitdauer von 5 Zeitstunden ermöglicht. Die Anerkennungsfähigkeit des Selbststudiums setzt sogenannte Lernerfolgskontrollen voraus. Dabei soll die Lektüre von Fachzeitschriften nicht ausreichend sein, eben so wenig wie eine anwaltliche Versicherung, ein Selbststudium durchgeführt zu haben. Die Satzungsversammlung dachte bei dem Begriff „Selbststudium“ ausweislich der Materialien an eine Online-Fortbildung nach folgendem Modell: „Bei der Online-Fortbildung erhalten die Teilnehmenden Newsletter für das entsprechende Fachgebiet, in denen aktuelle und fortbildungsrelevante Rechtsprechung sowie Aufsätze, Gesetzgebungshinweise und Praxishinweise zusammengefasst werden. Die Lernerfolgskontrolle findet durch die Teilnahme an einem an den Lerninhalten anknüpfenden Prüfungsmodul statt und wird gesondert bescheinigt.“ (SV-Mat. 28/2013, Begründung des Vorschlags für eine Änderung des § 15 FAO (Fortbildung)).
- Ersetzung des Begriffs „anwaltliche Fortbildungsveranstaltung“ durch „an fachspezifischen der Aus- oder Fortbildung dienenden Veranstaltungen“, § 15 Abs. 1 FAO
Zukünftig ist lediglich die Fachspezifität, nicht aber die Teilnahme an einer anwaltlichen Fortbildungsveranstaltung Voraussetzung für eine Anerkennung als Fortbildung. Somit ist die Teilnahme an Veranstaltungen anerkennungsfähig, an denen (auch) nicht anwaltliches Publikum teilnimmt; ebenso verhält es sich mit interdisziplinären Veranstaltungen, die sich (auch) an anwaltliche Teilnehmer richten. Weiterhin nicht anerkennungsfähig soll jedoch die hörende Teilnahme an Veranstaltungen sein, die sich an nicht anwaltlichen Zielgruppen ausrichten.
Für die dozierende Teilnahme ist zukünftig auch ausreichend, vor nicht anwaltlichem Publikum vorzutragen. Insofern war die Satzungsversammlung der Auffassung, dass die Vorbereitung eines Vortrages auch für Laienpublikum einen Aufwand erfordere, der eine Anerkennung als Fortbildung rechtfertigt.