In Umsetzung der Urteile des Bundessozialgerichts vom 03.04.2014 zum Befreiungsrecht von Syndikusanwälten hat die Deutsche Rentenversicherung Bund im Hinblick auf den für sogenannte "Altfälle" einzuräumenden Vertrauensschutz Informationen herausgegeben, die sie wie folgt zusammenfasst:
- Syndikusanwälte, die über einen aktuellen Befreiungsbescheid für ihre derzeit ausgeübte
Beschäftigung verfügen, bleiben in dieser Beschäftigung befreit.
- Für Syndikusanwälte, die am 31.12.2014 bereits das 58. Lebensjahr vollendet haben, bleibt es
auch bei einem Arbeitgeberwechsel - bei einer Versicherung in dem zuständigen  
berufsständischen Versorgungswerk, wenn sie in der Vergangenheit befreit wurden und
solange alle Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung im Versorgungswerk vorliegen
(Zulassung als Rechtsanwalt, Zahlung einkommensbezogener Beiträge usw.). Ausgenommen
vom Vertrauensschutz sind Personen, die bei ihrem Arbeitgeber keine rechtsberatende
Tätigkeit ausüben.
- Syndikusanwälte, deren Befreiungsbescheid nicht für die aktuell ausgeübte Beschäftigung
ausgesprochen wurde und die am 31.12.2014 das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
werden von ihren Arbeitgebern spätestens zu dem Stichtag 01.01.2015 zur gesetzlichen
Rentenversicherung angemeldet. Ist eine Anmeldung bereits zu einem Termin vor dem 
Stichtag erfolgt, verbleibt es dabei.
- Für die Beschäftigten, die bis zu dem Stichtag 01.01.2015 umgemeldet sind, sind Beiträge zur
gesetzlichen Rentenversicherung - wie bei allen anderen Beschäftigten auch - ab dem Datum
der Anmeldung laufend zu entrichten. Für die Vergangenheit werden Beiträge für diese
Beschäftigten nicht erhoben, wenn sie durchgehend als Rechtsanwalt zugelassen waren und
für ihre Arbeitgeber eine rechtsberatende Tätigkeit ausgeübt haben.
Das vollständige Informationsschreiben finden Sie hier.