BRAO §§ 59 b Abs. 2 Nr. 5 a), 6 b); BORA § 14

Keine Pflicht zur Erteilung eines Empfangsbekenntnisses bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt aus § 14 BORA

BGH, Urteil vom 26.10.2015 – AnwSt ( R ) 4/15

§ 14 BORA regelt nur die Mitwirkungspflicht bei Zustellungen gegenüber Gerichten und Behörden.

 

Anmerkung:

Der BGH hat mit dieser Entscheidung die Urteile des AGH NRW vom 07.11.2014 (siehe KammerReport 2/2015, S. 39) und des AnwG Düsseldorf vom 17.03.2014 bestätigt.

Demnach enthält § 59b Abs. 2 BRAO keine den Grundsätzen des Vorbehalts sowie des Vorrangs des Gesetzes genügende Ermächtigungsgrundlage für die Schaffung einer Berufspflicht des Rechtsanwalts, an einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt mitzuwirken.

BGB § 305c I, II; ARB § 5 III Buchst. h; ZPO §§ 92 I, 269 III 2; ArbGG § 57 II

Deckungsschutz für Anwaltskosten bei Mehrvergleich

AG Kassel, Urteil vom 08.01.2015-414 C 5614/13

Fundstelle: NJW 2015, S. 2985

 

Eine Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Rechtsschutzversicherung, wonach die Kosten eines Vergleichs für Forderungen nicht übernommen werden, die selbst nicht streitig waren, ist überraschend im Sinne von § 305 c I BGB, denn sie führt dazu, dass der Versicherungsnehmer möglicherweise einen Teil der Kosten eines Vergleichs selbst zu tragen hat, obwohl es häufig sachdienlich und allgemein üblich ist, im Rahmen eines Vergleichs auch nicht rechtshängige Streitpunkte mitzuerledigen, was vielfach erst die Grundlage für die Einigung über den rechtshängigen Anspruch schafft.

Leitsatz der Redaktion der NJW

 

RVG VV Nr. 7000

Anfall der Dokumentenpauschale bei Einscannen von Unterlagen

AG Hannover, Beschluss vom 31.01.2014 - 218 Ls 3161 Js 31640/12 (598/12)

Fundstelle: RVGreport 2015, S. 344 f.

Das bloße Einscannen von Urkunden und Unterlagen führt nach den Änderungen durch das 2. KostRMoG nicht mehr zum Anfall der Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG.


Leitsatz des Verfassers des RVGreports

RVG VV Nr. 7000

Keine Dokumentenpauschale für Einscannen und Ausdrucken

LG Berlin, Beschluss vom 23.07.2015 - (537 KLs) 255 Js 381/14 (28/14)

Fundstelle: AGS 2015, S. 374

Dem Anwalt steht keine Dokumentenpauschale zu, wenn er die Akten zuerst scannt und dann ausdruckt.

Leitsatz der Schriftleitung AGS

RVG VV Nr. 1010

Anfall der Zusatzgebühr bei Ortstermin des gerichtlich bestellten Sachverständigen

LG Ravensburg, Beschluss vom 15.04.2015 - 6 O 346/13

Fundstelle: RVGreport 2015, S. 340 ff.

 

Der von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumte Ortstermin stellt einen gerichtlichen Termin i. S. v. Nr. 1010 VV RVG dar und ist bei Hinzutreten der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen geeignet, die Zusatzgebühr auszulösen.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

RVG § 14; RVG VV Nrn. 5100 ff.

Gebührenhöhe im Bußgeldverfahren

LG Kaiserslautern, Beschluss vom 04.02.2015 - 5 Qs 9/15

Fundstelle: AGS 2015, S. 390 f.

 

 

Die Bemessung der Gebühren des Wahlverteidigers nach § 14 RVG im Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten erfolgt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles. Für die Bemessung der Terminsgebühr nach Nr. 5110 VV ist regelmäßig die Dauer des Termins heranzuziehen. Die Dauer des Termins von (nahezu) einer Stunde rechtfertigt regelmäßig nicht die Einstufung als unterdurchschnittlich.

Leitsatz der Schriftleitung AGS

RVG § 11; RVG VV Nr. 3335

Festsetzung der Vergütung für ein PKH-Verfahren gegen den eigenen Auftraggeber; zuständiges Gericht

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.04.2015 - 4 KO 1214/14

Fundstelle: RVGreport 2015, S. 335 ff.

 

  1. Die Vergütung für die Vertretung des Auftraggebers im Prozesskostenhilfe-Bewilligungsverfahren gehört auch dann zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens, wenn sich dem kein Rechtsstreit in der Hauptsache anschließt. Folglich kann die hierfür entstandene gesetzliche Vergütung gegen den Auftraggeber gem. § 11 RVG festgesetzt werden.
  2. Das für die Vergütungsfestsetzung zuständige Gericht des ersten Rechtszuges ist dasjenige, bei dem der Prozesskostenhilfe-Antrag eingereicht und bearbeitet wurde.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

Keine Verzinsung der PKH-Anwaltsvergütung

RVG § 55 Abs. 5 Satz 1; ZPO § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2

Thür. LSG, Beschluss vom 15.06.2015 - L 6 SF 723/15 B

Fundstelle: RVGreport 2015, S. 421 f.

Dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt steht ein Anspruch auf Verzinsung der ihm aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung nicht zu.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

RVG VV Nr. 7000; RVG § 17 Nr. 10

Gesonderte Berechnung der Dokumentenpauschale im vorbereitenden und im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren

OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.06.2015 - 2 Ws 10/15

Fundstelle: AGS 2015, S. 383 ff.

 

 

Die Dokumentenpauschale der Nr. 7000 VV ist im vorbereitenden und im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren gesondert zu berechnen.

Leitsatz der Schriftleitung dre AGS

GKG § 48 Abs. 1, ZPO §§ 3 HS 1, 9 Satz 1

Streitwert bei Kündigung eines Bausparvertrags

OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.06.2015 - 8 W 25/15

Fundstelle: RVGreport 2015, S. 430 f.

Der Wert einer Klage auf Feststellung des Fortbestehens eines Bausparvertrags bemisst sich nach dem Interesse des Klägers an dem Erhalt der Verzinsung und nicht nach dem Wert des Bausparguthabens. Im Rahmen der Feststellungsklage kann der Gedanke des § 9 ZPO berücksichtigt werden.

Leitsatz des Verfassers des RVG Reports

FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 121 Abs. 2

Beiordnung im vereinfachten Unterhaltsverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.04.2015 - 13 WF 85/15

Fundstelle: AGS 2015, S. 409 f.

 

Im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger spricht eine generelle Vermutung dafür, dass der auf Verfahrenskostenhilfe angewiesene Antragsgegner ohne anwaltliche Hilfe nicht in der Lage sein werde, seine Verfahrensrechte sachgemäß und wirksam wahrzunehmen. Die eingeführten Formulare verweisen den Antragsgegner zu Recht auf die dringende Notwendigkeit fachkundiger Beratung.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

RVG §§ 15 II, 44; BerHG §§ 2 II, 6 I; RVG VV Nr. 2508

Beratungshilfe für Trennung und Scheidung

OLG München, Beschluss vom 26.02.2015 - 11 WF 1738/14

Fundstelle: NJW 2015, S. 2435 f.

 

 

  1. Im Falle einer anwaltlichen Beratung nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG) in Familiensachen für den Bereich „Trennung und Scheidung“ können bis zu vier nach den
    §§ 2 II, 6 I BerHG, § 44 RVG in Verbindung mit Nr. 2500 ff. VV-RVG abrechenbare gebührenrechtliche „Angelegenheiten“ im Sinne von § 15 II RVG vorliegen.4
  2. Es sind dies die Komplexe:

-   Scheidung an sich;

-   persönliches Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgangsrecht);

-   Fragen betreffend Ehewohnung und Hausrat sowie

-   finanzielle Auswirkungen von Trennung und Scheidung

(Unterhalt, Güterrecht, Vermögensauseinandersetzung).

3.  Der Senat folgt insoweit uneingeschränkt der jüngsten Rechtsprechung zahlreicher anderer Oberlandesgerichte (zuletzt etwa OLG Frankfurt a. M., NJW-RR 2014, 1351 mwN).

Leitsatz des Gerichts

 

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