FamGKG §§ 34, 38, 40, 51 Abs. 2 S. 2; RVG § 32 Abs. 2

Verfahrenswert für Beschwerden in Unterhaltssachen

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.08.2015 - 5 UF 222/14

Fundstelle: RVGreport 2015, S. 472 ff.

Bei der Berechnung des Verfahrenswertes für Beschwerden in Unterhaltssachen ist der Stichtag für die Abgrenzung zwischen rückständigem und laufendem Unterhalt nicht der Eingang des Klageantrags, sondern der Eingang der Beschwerde, wobei der Wert grds. nach § 40 Abs. 2 FamGKG auf den Wert des erstinstanzlichen Verfahrens begrenzt ist.

Leitsatz des Gerichts