RVG VV Nr. 1000, 1003; FamFG § 156 Abs. 2
Einigungsgebühr in Umgangsrechtsverfahren bei Teileinigung
OLG Dresden, Beschluss vom 21.12.2015 - 18 WF 86/15
Fundstelle: RVGreport 2016, S. 60 ff.
In Umgangsstreitigkeiten entsteht eine Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 Anm. Abs. 2 VV RVG bereits dann, wenn die Vereinbarung Regelungen zum Umgang enthält, sich also nicht in einer prozessualen Zwischenlösung erschöpft, und familiengerichtlich gebilligt wird. Unerheblich ist, ob die Vereinbarung das gesamte Gerichtsverfahren erledigt oder ob durch sie eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird.
Leitsatz des Gerichts