FamGKG § 43 Abs. 1 u. 2

Verfahrenswert einer Ehesache; Berücksichtigung auch von Schonvermögen

OLG Hamm, Beschluss vom 13.03.2015 - II-13 WF 19/15

Fundstelle: AGS 2016, S. 122 f.

 

 

1.    Bei der Festsetzung des Verfahrenswertes für die Ehesache sind sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls in den Verfahrenswert einzubeziehen, insbesondere auch das Vermögen der Ehegatten.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

2.    Auch Vermögenswerte, die zum Schonvermögen i. S. v. § 115 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 90 Abs. 2, Abs. 3 SGB XII gehören, sind zu berücksichtigen.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

3.    Vermögen ist nach Abzug eines Freibetrags von 30.000,00 EUR je Ehegatten mit 5 % zu bewerten.

Leitsatz des Verfassers des RVG-Reports