RVG § 55; RVG VV Nrn. 4100, 4112, 4114; StPO § 140

Vergütungsanspruch bei Beiordnung des Pflichtverteidigers für einen Tag als Terminsvertreter

OLG Braunschweig, Beschluss vom 15.07.2015 - 1 Ws 103/15

Fundstelle: AGS 2016, S. 78 ff.

 

 

1.    Ist ein Pflichtverteidiger gehindert, an einem Terminstag einer mehrtägigen Hauptverhandlung teilzunehmen, ist für diesen Tag die Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts als Terminsvertreter zulässig.

 

2.    Durch die Beiordnung des Terminsvertreters entsteht für diesen kein eigenständiges öffentlich-rechtliches Beiordnungsverhältnis. Stattdessen ist für den Pflichtverteidiger und den Terminsvertreter ein einheitliches Pflichtverteidigermandat abzurechnen.

 

3.    Dem Terminsvertreter stehen keine Gebühren zu, wenn diese bereits vom Pflichtverteidiger abgerechnet wurden.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS