ZPO § 91 Abs. 1 S.  2

Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten bei Verdacht auf Unfallmanipulation

OLG Bremen, Beschluss vom 08.09.2015 - 2 W 82/15

Fundstelle: RVGreport 2016, S. 148 f.

 

1.    Kosten eines vor dem Rechtsstreit von einer Partei eingeholten Privatgutachtens sind ausnahmsweise zu erstatten, wenn ein solches Gutachten gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben wurde (Prozessbezogenheit); dabei wird grundsätzlich ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Gutachten und Rechtsstreit zu verlangen sein.

 

2.    Dasselbe gilt grundsätzlich auch für Detektivkosten, die eine Partei veranlasst, um zeitnah und prozessbezogen einem Verdacht der Unfallmanipulation nachzugehen.

 

Leitsatz des Gerichts