FamFG §§ 78, 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 121

Beiordnung nach Anwaltswechsel

OLG Hamm, Beschluss v. 20.10.2015 - 2 WF 146/15

Fundstelle: AGS 2016, S. 137 ff.

 

 

1.    Ein triftiger Grund für den Wechsel des im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts ist dann glaubhaft gemacht, wenn der Beteiligte seinem bisherigen Verfahrensbevollmächtigten vorwirft, ihn zu wahrheitswidrigen Angaben im Rahmen einer gerichtlichen Anhörung gedrängt zu haben.

 

2.    Bei Vorliegen eines triftigen Grundes für einen Wechsel des beigeordneten Rechtsanwalts darf die Beiordnung des neuen Rechtsanwalts nicht mit der Beschränkung erfolgen, dass der Landeskasse durch die Beiordnung keine Mehrkosten entstehen dürfen.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS