FamGKG §§ 49, 41, 33

Verfahrenswert in Gewaltschutzsachen bei Vertretung mehrerer Antragsteller

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 04.01.2016 - 5 WF 299/15

Fundstelle: AGS 2016, S. 189 f.

 

 

Vertritt ein Anwalt in einem Gewaltschutzverfahren mehrere Antragsteller (hier drei Personen), die eine einstweilige Anordnung begehren, liegen drei Verfahrensgegenstände vor, deren Werte nach § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG zu addieren sind.

 

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