Einigungsgebühr bei Zwischeneinigung

RVG § 33; RVG VV Nr. 1000; FamGKG §§ 41, 45

OLG Celle, Beschl. v. 26.1.2015 - 10 WF 205/14

Fundstelle: AGS 2015, S. 446 ff.

1.

Eine die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV auslösende Teil- oder Zwischeneinigung der Eltern kann auch in der Absprache liegen, dass derzeit keine Umgangskontakte zwischen dem Kind und dem Antragsteller durchgeführt werden sollen.

2.

Angesichts der Vergleichbarkeit einer Teil- oder Zwischenlösung mit einer einstweiligen Anordnung kann für die Festsetzung des Werts dieser Einigung die Regelung des § 41 FamGKG entsprechend herangezogen werden.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS