RVG § 14
„Bedeutung der Angelegenheit" bei der Bemessung der Rahmengebühren
LG Essen, Beschluss vom 08.09.2015 - 57 Qs 111/15
Fundstelle: RVGreport 2015, S. 457 f.
Bei der "Bedeutung der Angelegenheit" i. S. d. § 14 Abs. 1 RVG geht es wesentlich um die Perspektive des Mandanten, nicht um die seines Rechtsanwaltes. Dabei kommt es sowohl auf eine tatsächliche, als auch auf eine ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder eine rechtliche Bedeutung gerade für den Betroffenen an.
Leitsatz des Verfassers des RVGreports