RVG § 34 Abs. 1 Satz 2; BGB §§ 315, 316
Angemessene Gebühr für Beratung in einer Verkehrsunfallsache
AG Siegburg, Urteil vom 04.09.2015 - 105 C 34/15
Fundstelle: RVGreport 2016, S. 58 ff.
1.
Hat der Rechtsanwalt mit dem Mandanten für eine Beratung keine Vergütungsvereinbarung getroffen, bestimmt der Anwalt die angemessene Vergütung nach billigem Ermessen unter Beachtung der §§ 315, 316 BGB.
2.
Allein die Tatsache, dass der Rechtsanwalt die Höchstgebühr von 190 € bestimmt hat, lässt keinen Rückschluss zu, dass er sein Ermessen nicht ausgeübt habe.
3.
Die Beratung muss auch nicht zwingend günstiger sein als die Führung eines Geschäftes. Eine Regelung, wonach nur eine 0,65 Gebühr abgerechnet werden darf, ist nicht gegeben.
Leitsätze des Verfassers des RVGreports