BGB § 249; RVG § 23; RVG VV Nr. 2300

Keine Restwertanrechnung beim Gegenstandswert

AG Norderstedt, Urteil vom 15.09.2015 - 47 C 118/15

Fundstelle: AGS 2015, S. 525 ff.

Der Gegenstandswert einer außergerichtlichen Schadensregulierung bemisst sich nach dem Wert der vollen Wiederbeschaffungskosten ohne Abzug eines Restwerts.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS