BGB § 249; RVG § 23; RVG VV Nr. 2300
Keine Restwertanrechnung beim Gegenstandswert
AG Norderstedt, Urteil vom 15.09.2015 - 47 C 118/15
Fundstelle: AGS 2015, S. 525 ff.
Der Gegenstandswert einer außergerichtlichen Schadensregulierung bemisst sich nach dem Wert der vollen Wiederbeschaffungskosten ohne Abzug eines Restwerts.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS