Rechtsanwalt Benedikt Trockel, Ennigerloh
KammerReport 2/2016 vom 21.03.2016 S. 7
Gemäß § 15 Abs. 1 FAO muss sich, wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, kalenderjährlich auf diesem Gebiet fortbilden. Die Gesamtdauer der Fortbildung darf gemäß § 15 Abs. 3 FAO je Fachgebiet 15 Zeitstunden nicht unterschreiten.
Nach § 43 c Abs. 4 S. 2 BRAO kann die Erlaubnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung widerrufen werden, wenn die Fortbildung unterlassen wird.
Der Vorstand der RAK Hamm hat in der Vergangenheit auf bis zum 31.12. eines jeden Kalenderjahres fehlende oder unvollständige Fortbildungsnachweise großzügig reagiert.
Lag bis zum 31.12. des Jahres ein Nachweis nicht vor, wurde im Januar des Folgejahres an dessen Übersendung erinnert. Waren im Nachweisjahr weniger als 15 Zeitstunden Fortbildung geleistet worden, wurde zur Nachholung der fehlenden Stunden eine Fristverlängerung bis zum 31.03. des Folgejahres, in besonderen Fällen auch darüber hinaus, gewährt. Die nachgeholten Stunden wurden auf das Nachweisjahr zurückgerechnet.
Der Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 20.11.2015, 1 AGH 23/15, nunmehr festgestellt, dass es nach dem in der Fachanwaltsordnung vorgesehenen Regime des Nachweises der Fortbildung nicht zulässig ist, Fehlzeiten aus einem Kalenderjahr im Folgejahr nachzuholen und durch Fortbildungen im Folgejahr auszugleichen.
In Anwendung der Rechtsprechung des BGH, Beschluss vom 05.05.2014, AnwZ (Brfg) 76/13, steht mit Ablauf des 31.12. eines jeden Kalenderjahres vielmehr unveränderbar fest, ob ein Fachanwalt seiner Fortbildungspflicht nach § 15 FAO nachgekommen ist oder nicht. Eine die Verletzung der Fortbildungspflicht rückwirkend heilende „Nachholung“ der Fortbildung im Folgejahr kommt nicht in Betracht.
Der Vorstand der RAK Hamm kann und wird daher Fristverlängerungen für das Nachweisjahr 2016 ff. nicht mehr gewähren.
Diejenigen Fachanwältinnen und Fachanwälte, die bis zum 31.12. eines jeden Kalenderjahres ihren Fortbildungsnachweis gemäß § 15 FAO gegenüber der RAK Hamm nicht erbracht haben müssen mit dem Widerruf der ihnen erteilten Erlaubnis zur Führung dieser Bezeichnung rechnen.
Der BGH (a. a. O.) hat eine Ausnahme nur insoweit zugelassen, als eine einmalige Verletzung der Fortbildungspflicht nicht zwingend zum Widerruf führt. Der Vorstand der RAK wird dann im Rahmen des von ihm auszuübenden Ermessens alle Umstände des Einzelfalls, wie etwa eine aufgrund Erkrankung unverschuldete Versäumung der Fortbildung, berücksichtigten. Unter der Voraussetzung einer zusätzlichen Fortbildung im engen zeitlichen Zusammenhang zum Vorjahr kann im Folgejahr zunächst noch vom Widerruf abgesehen werden.
Im beiderseitigen Interesse werden Sie, sehr geehrte Fachanwältinnen und Fachanwälte, daher gebeten, Ihre Fortbildungsnachweise fristgemäß bis zum 31.12. des jeweiligen Nachweisjahres vorzulegen.