BRAGO, §§ 12 Abs. 1 , 118 Abs. 1 Nr. 1
Erhöhung der Mittelgebühr auf 8/10

AG Hof, U. v. 28. Januar 2003 – 13 C 1450/02Die Festsetzung einer 8/10-Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO ist auch im Durchschnittsfall nicht als ermessenfehlerhaft anzusehen, da die geringfügige Überschreitung der Mittelgebühr von 7,5/10 nicht unbillig ist und ein Ermessensfehlergebrauch nicht vorliegt. Daher muss der KH-Versicherer des Unfallschädigers dem Geschädigten auch im Durchschnittsfall eine 8/10-Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO ersetzen.

(Fundstelle: AGS 2003, 24)

Anmerkung

Zur Angemessenheit einer 8/10-Gebühr siehe bereits:
- OLG Schleswig, AGS 2003, 25,
- AG Diez, AGS 2003, 74,
- AG Frankfurt, AGS 2003, 223

Es ist im Hinblick auf die veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der Rechtsanwälte mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GGnicht mehr vereinbar, ....

BVerfG, U. v. 28. Januar 2003 – 1 BvR 487/02 Es ist im Hinblick auf die veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der Rechtsanwälte mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr vereinbar, dass die gesetzlichen Gebühren von Rechtsanwälten, die Ihre Kanzlei in den neuen Ländern eingerichtet haben, um zehn von hundert ermäßigt werden (Anl. I Kap. III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 a S. 1 des Einigungsvertrags i. V. m. § 1 der Ermäßigungssatz -Anpassungsverordnung)

p> Es ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht mehr vereinbar, dass die gesetzlichen Gebühren von Rechtsanwälten, die ihre Kanzlei in den neuen Ländern eingerichtet haben, um zehn Prozent ermäßigt werden. Die zugrunde liegende Regelung kann bis zum In-Kraft-Treten einer verfassungsgemäßen Neuregelung, längstens bis zum 31. Dezember 2003, weiter angewendet werden. Dies entschied mit heute verkündetem Urteil der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts aufgrund der Verfassungsbeschwerde (Vb) einer Rechtsanwältin aus Dresden.

In dem vorliegenden Verfahren geht es allein um den Gebührenabschlag, den Rechtsanwälte mit Kanzleisitz in den neuen Bundesländern hinzunehmen haben. Die weitere Gebührenregelung, die auf den Gerichts- oder Behördensitz sowie auf den Wohnsitz oder Sitz des Mandanten abstellt, ist hingegen nicht Gegenstand des Verfahrens. Wegen der Einzelheiten des dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf die Pressemitteilung Nr. 92/2002 vom 21. Oktober 2002 verwiesen.In den Gründen der Entscheidung heißt es:

Der allgemeine Gleichheitssatz, der Maßstab für die verfassungsgerichtliche Prüfung,verwehrt dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Dieses Grundrecht ist aber verletzt,  wenn Personengruppen durch eine Regelung im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt werden, obwohl die Unterschiede zwischen beiden Gruppen nicht derart und so gewichtig sind, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten, wie z. B. der beruflichen Tätigkeit, nachteilig auswirken kann, umso begrenzter ist die gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit.

Diesem Maßstab wird die Regelung über den Gebührenabschlag Ost für Rechtsanwälte mit Kanzleisitz in den neuen Bundesländern nicht mehr gerecht. Sie knüpft an den Sitz der Kanzlei des Rechtsanwalts an.

Dadurch werden alle Rechtsanwälte, die ihre Kanzlei in einem der neuen Länder eingerichtet haben, gegenüber den Rechtsanwälten benachteiligt, deren Kanzlei in Berlin oder in einem der alten Bundesländer liegt, auch wenn sie nicht im Auftrag eines Mandanten aus dem Beitrittsgebiet vor Gerichten oder Behörden in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen tätig werden. Sie können für ihre Berufstätigkeit als Rechtsanwalt nur Gebühren verlangen, die um zehn Prozent niedriger sind als diejenigen, die Rechtsanwälte mit Kanzleisitz in Berlin und den alten Bundesländern ihren Mandanten in Rechnung stellen dürfen.

Mit dieser Gebührenermäßigung folgte der Gesetzgeber im Jahre 1990 sozialen Erwägungen. Er wollte den unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnissen der in der früheren Deutschen Demokratischen Republik ansässigen Rechtsanwälte und Rechtsuchenden Rechnung tragen. Dies war als Rechtfertigungsgrund für die Differenzierung so lange geeignet, wie sich die berufsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Berufstätigkeit der Rechtsanwälte im Beitrittsgebiet und in der alten Bundesrepublik mit der Folge unterschieden, dass Anwälte in den Beitrittsländern ganz überwiegend Mandanten aus diesem Gebiet betreuten und Anwälte aus dem übrigen Bundesgebiet davon weitgehend ausgeschlossen waren. Das war auf dem wichtigsten anwaltlichen Betätigungsfeld, dem Gebiet zivilrechtlicher Streitigkeiten, anfänglich der Fall.

In den alten Bundesländern konnten in Zivilprozessen vor den Land- und den Familiengerichten und vor allen Gerichten des höheren Rechtszugs nach dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland zunächst weiter nur Rechtsanwälte auftreten, die bei dem Prozessgericht oder - in Familiensachen - bei dem übergeordneten Landgericht zugelassen waren. Hingegen konnte in den fünf neuen Ländern – entsprechend dem vorerst fortgeltenden Recht der Deutschen Demokratischen Republik – jeder Rechtsanwalt vor jedem dort bestehenden Gericht auftreten, war dort also postulationsfähig; eine örtliche Zuordnung zu einem bestimmten Gericht im Sinne einer Lokalisierung gab es nicht. Dieser Rechtszustand blieb im Ergebnis bis zum 31. Dezember 1999 bestehen. Das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 änderte zwar die Vorschriften über den Anwaltsprozess. Danach können sich die Parteien vor den Land- und den Familiengerichten durch einen bei irgendeinem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Diese Regelung, durch welche die Verknüpfung von Postulationsfähigkeit und berufsrechtlicher Lokalisierung für Zivilprozesse vor den Land- und den Familiengerichten aufgegeben wurde, ist aber erst zum 1. Januar 2000 bundesweit in Kraft gesetzt worden.Seither können Rechtsanwälte in Rechtsstreitigkeiten vor den Land- und den Familiengerichten im Osten wie im Westen des Bundesgebiets beruflich tätig werden. Das ursprüngliche Nebeneinander zweier räumlich getrennter Bereiche, in denen Rechtsanwälte aus den alten Bundesländern nicht in den neuen Bundesländern und umgekehrt beruflich auftreten konnten, gibt es also nicht mehr. Damit ist zugleich die anfängliche Rechtfertigung für die angegriffene Gebührenermäßigungsregelung entfallen.

Die Gebührenregelung über den Gebührenabschlag Ost für Rechtsanwälte mit Sitz in den neuen Bundesländern ist nach der Entscheidung zwar verfassungswidrig, aber nicht nichtig. Für den Erlass der notwendig gewordenen Neuregelung steht dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31. Dezember 2003 zur Verfügung. In dieser Übergangszeit ist die bisherige Gebührenregelung noch anwendbar. Deshalb kann die von der beschwerdeführenden Rechtsanwältin weiter angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts, die auf der angegriffenen Gebührenregelung beruht, verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden. Die Vb wurde daher insoweit zurückgewiesen.

(Fundstelle: Pressemitteilung des BVerfG Nr. 6/2003 v. 28. Januar 2003)

Legt der zuvor für die Gegenseite tätige Rechtsanwalt auf Grund einer ihm erteilten Prozessvollmacht Berufung ein, so ist zwar der dieser Vollmacht zu Grunde liegende Anwaltsvertrag nichtig. Die Vollmacht bleibt davon aber unberührt, und die Berufung ist wirksam eingelegt.

Ein Verstoß gegen das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten, habe zwar, so das Gericht im Anschluss an die allgemein herrschende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, gem. § 134 BGB die Nichtigkeit des anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages zur Folge. Daraus ergebe sich jedoch nicht, dass auch die auf Grund des nichtigen zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses vorgenommenen Prozesshandlungen unwirksam seien. Dies könne nur dann der Fall sein, wenn auch von einer Nichtigkeit der Prozessvollmacht auszugehen wäre. Ein Verstoß gegen Tätigkeitsverbote des Rechtsanwalts führe jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Prozessvollmacht und damit zur Unwirksamkeit der vorgenommenen Prozesshandlungen. Die Prozessvollmacht sei unabhängig vom zu Grunde liegenden Geschäftsbesorgungsvertrag. Mögliche Fehler des Grundgeschäfts würden auf die Prozessvollmacht daher nicht durchschlagen. Diese sei vielmehr nur dann unwirksam, wenn dies aus den Regeln der ZPO folge. Dies deshalb, weil das Interesse der Rechtsordnungen an der Rechtsbeständigkeit von Prozesshandlungen vorrangig zu bewerten sei.

(Fundstelle: MDR 2003, S. 1024)

Legt der zuvor für die Gegenseite tätige Rechtsanwalt auf Grund einer ihm erteilten Prozessvollmacht Berufung ein, so ist zwar der dieser Vollmacht zu Grunde liegende Anwaltsvertrag nichtig. Die Vollmacht bleibt davon aber unberührt, und die Berufung ist wirksam eingelegt. Ein Verstoß gegen das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten, habe zwar, so das Gericht im Anschluss an die allgemein herrschende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, gem. § 134 BGB die Nichtigkeit des anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages zur Folge. Daraus ergebe sich jedoch nicht, dass auch die auf Grund des nichtigen zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses vorgenommenen Prozesshandlungen unwirksam seien. Dies könne nur dann der Fall sein, wenn auch von einer Nichtigkeit der Prozessvollmacht auszugehen wäre. Ein Verstoß gegen Tätigkeitsverbote des Rechtsanwalts führe jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Prozessvollmacht und damit zur Unwirksamkeit der vorgenommenen Prozesshandlungen. Die Prozessvollmacht sei unabhängig vom zu Grunde liegenden Geschäftsbesorgungsvertrag. Mögliche Fehler des Grundgeschäfts würden auf die Prozessvollmacht daher nicht durchschlagen. Diese sei vielmehr nur dann unwirksam, wenn dies aus den Regeln der ZPO folge. Dies deshalb, weil das Interesse der Rechtsordnungen an der Rechtsbeständigkeit von Prozesshandlungen vorrangig zu bewerten sei. (Fundstelle: MDR 2003, S. 1024)

Wirksame Prozesshandlung trotz nichtigen Anwaltsvertrages BRAO § 43 a IV; BGB § 134

OLG Brandenburg, U. v. 28. Januar 2003 – 2 U 14/02 (LG Frankfurt/O. – 11 O 276/2003) Legt der zuvor für die Gegenseite tätige Rechtsanwalt auf Grund einer ihm erteilten Prozessvollmacht Berufung ein, so ist zwar der dieser Vollmacht zu Grunde liegende Anwaltsvertrag nichtig. Die Vollmacht bleibt davon aber unberührt, und die Berufung ist wirksam eingelegt.

Ein Verstoß gegen das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten, habe zwar, so das Gericht im Anschluss an die allgemein herrschende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, gem. § 134 BGB die Nichtigkeit des anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages zur Folge. Daraus ergebe sich jedoch nicht, dass auch die auf Grund des nichtigen zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses vorgenommenen Prozesshandlungen unwirksam seien. Dies könne nur dann der Fall sein, wenn auch von einer Nichtigkeit der Prozessvollmacht auszugehen wäre. Ein Verstoß gegen Tätigkeitsverbote des Rechtsanwalts führe jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Prozessvollmacht und damit zur Unwirksamkeit der vorgenommenen Prozesshandlungen. Die Prozessvollmacht sei unabhängig vom zu Grunde liegenden Geschäftsbesorgungsvertrag. Mögliche Fehler des Grundgeschäfts würden auf die Prozessvollmacht daher nicht durchschlagen. Diese sei vielmehr nur dann unwirksam, wenn dies aus den Regeln der ZPO folge. Dies deshalb, weil das Interesse der Rechtsordnungen an der Rechtsbeständigkeit von Prozesshandlungen vorrangig zu bewerten sei.

(Fundstelle: MDR 2003, S. 1024)

Die klagenden Rechtsanwälte nahmen den Beklagten, einen ehemaligen Mandanten, auf Zahlung offenstehender Anwaltshonorars nebst Verzugszins in Anspruch. Der Beklagte wurde verurteilt, an die Kläger 1.682,50 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz vom 15. Juni 2001 bis 31. Dezember 2001 nach DÜG und nach BGB seit dem 1. Januar 2002 zu zahlen. Zum Zinsanspruch der Kläger führte das Gericht wie folgt aus:

Der Zinsanspruch der Kläger ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. Die Tenorierung zur Höhe des Basiszinssatzes ergibt sich aus Folgendem:

Der Basiszinssatz ist gemäß § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes (DÜG) (Art. 1 des Euro-Einführungsgesetzes) vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) an die Stelle des früheren Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank getreten. Er veränderte sich jeweils am 1. Januar, 1. Mai und 1. September jeden Jahres in Relation zur Veränderung einer bestimmten Bezugsgröße, nämlich des Zinssatzes für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank gemäß § 1 der Basiszinssatz-Bezugsgrößen-Verordnung vom 10. Februar 1999 (BGB1. I S. 139).

Das Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz war ursprünglich bis zum 31. Dezember 2001 befristet. Diese Befristung ist durch Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) aufgehoben worden.

Durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) ist ein neuer § 247 mit der Überschrift „Basiszinssatz“ in das BGB eingefügt worden. Der hiernach bestimmte Basiszinssatz verändert sich nicht, wie nach dem Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz, dreimal, sondern nur zweimal jährlich jeweils am 1. Januar und 1. Juli. Auch die Bezugsgröße ist geändert. Maßgebend ist jetzt der Zinssatz für die jüngste Hauptfinanzierungsoperation der Euro­päischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres. Auf den durch § 247 BGB definierten Basiszinssatz nimmt u. a. auch § 288 BGB („Verzugszinsen“) Bezug.

Nach der Überleitungsvorschrift in Art. 229 § 7 Abs. 1 Nr. 1, 2 EGBGB, der durch Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts eingefügt worden ist, tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 der Basiszinssatz des § 247 BGB sowohl an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz als auch an die Stelle des früheren Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank. Dies gilt allerdings nach den einleitenden Worten des Art. 229 § 7 Abs. 1 EGBGB nur, soweit diese Zinssätze als Bezugsgröße für Zinsen und andere Leistungen in Rechtsvorschriften des Bundes auf dem Gebiet des Bürgerlichen Rechts und des gerichtlichen Verfahrensrechts, in nach dem EGBGB vorbehaltenen Landesrecht und in Vollstreckungstiteln und Verträgen auf Grund solcher Vorschriften verwendet werden.

Für die nicht in den einleitenden Worten des Art. 229 § 7 Abs. 1 EGBGB genannten Gebiete, insbesondere also für Normen des öffentlichen Rechts und für sich darauf gründende Vollstreckungstitel, gilt die Ersetzung der Zinssätze nach dieser Vorschrift nicht. Insoweit bleibt für die Bestimmung des Basiszinssatzes weiterhin das Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz maßgeblich.

Da sowohl die für eine Veränderung maßgeblichen Kalendertage als auch die Bezugsgrößen der Basiszinssätze nach § 247 BGB und nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes voneinander abweichen, sind zwei Basiszinssätze in unterschiedlicher Höhe zu unterscheiden. So betrug der Basiszins nach BGB am 01.01.2002 2,57 %, der Basiszins nach Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz 2,71 %.

Die klagenden Rechtsanwälte nahmen den Beklagten, einen ehemaligen Mandanten, auf Zahlung offenstehender Anwaltshonorars nebst Verzugszins in Anspruch. Der Beklagte wurde verurteilt, an die Kläger 1.682,50 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz vom 15. Juni 2001 bis 31. Dezember 2001 nach DÜG und nach BGB seit dem 1. Januar 2002 zu zahlen. Zum Zinsanspruch der Kläger führte das Gericht wie folgt aus: Der Zinsanspruch der Kläger ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. Die Tenorierung zur Höhe des Basiszinssatzes ergibt sich aus Folgendem: Der Basiszinssatz ist gemäß § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes (DÜG) (Art. 1 des Euro-Einführungsgesetzes) vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) an die Stelle des früheren Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank getreten. Er veränderte sich jeweils am 1. Januar, 1. Mai und 1. September jeden Jahres in Relation zur Veränderung einer bestimmten Bezugsgröße, nämlich des Zinssatzes für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank gemäß § 1 der Basiszinssatz-Bezugsgrößen-Verordnung vom 10. Februar 1999 (BGB1. I S. 139). Das Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz war ursprünglich bis zum 31. Dezember 2001 befristet. Diese Befristung ist durch Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) aufgehoben worden. Durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) ist ein neuer § 247 mit der Überschrift „Basiszinssatz“ in das BGB eingefügt worden. Der hiernach bestimmte Basiszinssatz verändert sich nicht, wie nach dem Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz, dreimal, sondern nur zweimal jährlich jeweils am 1. Januar und 1. Juli. Auch die Bezugsgröße ist geändert. Maßgebend ist jetzt der Zinssatz für die jüngste Hauptfinanzierungsoperation der Euro­päischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres. Auf den durch § 247 BGB definierten Basiszinssatz nimmt u. a. auch § 288 BGB („Verzugszinsen“) Bezug. Nach der Überleitungsvorschrift in Art. 229 § 7 Abs. 1 Nr. 1, 2 EGBGB, der durch Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts eingefügt worden ist, tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 der Basiszinssatz des § 247 BGB sowohl an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz als auch an die Stelle des früheren Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank. Dies gilt allerdings nach den einleitenden Worten des Art. 229 § 7 Abs. 1 EGBGB nur, soweit diese Zinssätze als Bezugsgröße für Zinsen und andere Leistungen in Rechtsvorschriften des Bundes auf dem Gebiet des Bürgerlichen Rechts und des gerichtlichen Verfahrensrechts, in nach dem EGBGB vorbehaltenen Landesrecht und in Vollstreckungstiteln und Verträgen auf Grund solcher Vorschriften verwendet werden. Für die nicht in den einleitenden Worten des Art. 229 § 7 Abs. 1 EGBGB genannten Gebiete, insbesondere also für Normen des öffentlichen Rechts und für sich darauf gründende Vollstreckungstitel, gilt die Ersetzung der Zinssätze nach dieser Vorschrift nicht. Insoweit bleibt für die Bestimmung des Basiszinssatzes weiterhin das Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz maßgeblich. Da sowohl die für eine Veränderung maßgeblichen Kalendertage als auch die Bezugsgrößen der Basiszinssätze nach § 247 BGB und nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes voneinander abweichen, sind zwei Basiszinssätze in unterschiedlicher Höhe zu unterscheiden. So betrug der Basiszins nach BGB am 01.01.2002 2,57 %, der Basiszins nach Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz 2,71 %.

§§ 247, 288 a. F. BGB
Zur Höhe des Basiszinssatzes gem. § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes und des Basiszinssatzes gem. § 247 BGB

AG Hamm, U. v. 22. Januar 2003 – 17 C 452/02 Die klagenden Rechtsanwälte nahmen den Beklagten, einen ehemaligen Mandanten, auf Zahlung offenstehender Anwaltshonorars nebst Verzugszins in Anspruch. Der Beklagte wurde verurteilt, an die Kläger 1.682,50 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz vom 15. Juni 2001 bis 31. Dezember 2001 nach DÜG und nach BGB seit dem 1. Januar 2002 zu zahlen. Zum Zinsanspruch der Kläger führte das Gericht wie folgt aus:

Der Zinsanspruch der Kläger ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. Die Tenorierung zur Höhe des Basiszinssatzes ergibt sich aus Folgendem:

Der Basiszinssatz ist gemäß § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes (DÜG) (Art. 1 des Euro-Einführungsgesetzes) vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) an die Stelle des früheren Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank getreten. Er veränderte sich jeweils am 1. Januar, 1. Mai und 1. September jeden Jahres in Relation zur Veränderung einer bestimmten Bezugsgröße, nämlich des Zinssatzes für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank gemäß § 1 der Basiszinssatz-Bezugsgrößen-Verordnung vom 10. Februar 1999 (BGB1. I S. 139).

Das Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz war ursprünglich bis zum 31. Dezember 2001 befristet. Diese Befristung ist durch Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) aufgehoben worden.

Durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) ist ein neuer § 247 mit der Überschrift „Basiszinssatz“ in das BGB eingefügt worden. Der hiernach bestimmte Basiszinssatz verändert sich nicht, wie nach dem Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz, dreimal, sondern nur zweimal jährlich jeweils am 1. Januar und 1. Juli. Auch die Bezugsgröße ist geändert. Maßgebend ist jetzt der Zinssatz für die jüngste Hauptfinanzierungsoperation der Euro­päischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres. Auf den durch § 247 BGB definierten Basiszinssatz nimmt u. a. auch § 288 BGB („Verzugszinsen“) Bezug.

Nach der Überleitungsvorschrift in Art. 229 § 7 Abs. 1 Nr. 1, 2 EGBGB, der durch Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts eingefügt worden ist, tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 der Basiszinssatz des § 247 BGB sowohl an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz als auch an die Stelle des früheren Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank. Dies gilt allerdings nach den einleitenden Worten des Art. 229 § 7 Abs. 1 EGBGB nur, soweit diese Zinssätze als Bezugsgröße für Zinsen und andere Leistungen in Rechtsvorschriften des Bundes auf dem Gebiet des Bürgerlichen Rechts und des gerichtlichen Verfahrensrechts, in nach dem EGBGB vorbehaltenen Landesrecht und in Vollstreckungstiteln und Verträgen auf Grund solcher Vorschriften verwendet werden.

Für die nicht in den einleitenden Worten des Art. 229 § 7 Abs. 1 EGBGB genannten Gebiete, insbesondere also für Normen des öffentlichen Rechts und für sich darauf gründende Vollstreckungstitel, gilt die Ersetzung der Zinssätze nach dieser Vorschrift nicht. Insoweit bleibt für die Bestimmung des Basiszinssatzes weiterhin das Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz maßgeblich.

Da sowohl die für eine Veränderung maßgeblichen Kalendertage als auch die Bezugsgrößen der Basiszinssätze nach § 247 BGB und nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes voneinander abweichen, sind zwei Basiszinssätze in unterschiedlicher Höhe zu unterscheiden. So betrug der Basiszins nach BGB am 01.01.2002 2,57 %, der Basiszins nach Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz 2,71 %.

1. Für den Nachweis der besonderen praktischen Erfahrung gemäß § 5 FAO können auch die als Syndikus bearbeiteten Fälle berücksichtigt werden, wenn die Syndikustätigkeit weitgehend weisungsungebunden ist. ...

BGH, B. v. 13. Januar 2003 – AnwZ (B) 22/021.
Für den Nachweis der besonderen praktischen Erfahrung gemäß § 5 FAO können auch die als Syndikus bearbeiteten Fälle berücksichtigt werden, wenn die Syndikustätigkeit weitgehend weisungsungebunden ist. Voraussetzung bleibt, daß eine selbständige, d. h. eigenständige und von fachlichen Weisungen freie Bearbeitung durch den Syndikus, gewährleistet war.

2.
Der Nachweis der besonderen praktischen Erfahrung gemäß § 5 FAO kann nicht allein mit Fällen geführt werden, in denen der Antragsteller als Syndikusanwalt tätig war. Es muß jedenfalls (auch) eine Anzahl von Fällen nachgewiesen werden, die der Antragsteller in anwaltlicher Tätigkeit bearbeitet hat.

  Der BGH hat mit Beschluss vom 13. Januar 2003 einem Syndikusanwalt zur Berechtigung der Führung der Fachanwaltsbezeichnung Arbeitsrecht verholfen. Der Antragsteller war als Syndikus verpflichtet, Mitglieder des ihn anstellenden Verbandes weisungsungebunden arbeitsrechtlich zu beraten. Er hatte bei Antragstellung gegenüber der Rechtsanwaltskammer die Bearbeitung von 144 Fällen nachgewiesen. Von diesen 144 Fällen waren 137 als Syndikus und 7 Fälle in seiner nebenberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt selbständig bearbeitet worden. Im Laufe des Verfahrens vor dem AGH hat er weitere 22 Fälle aus der anwaltlichen Tätigkeit in den Jahren 2000 und 2001 nachbenannt. Bei dieser Sachlage sieht der BGH den Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen gemäß § 5 FAO als geführt an.

Entscheidend stellt der BGH in der vorliegenden Entscheidung auf die Selbständigkeit in der Ausübung der Syndikustätigkeit ab. Die Anerkennung der Syndikusfälle setzt hiernach voraus, daß diese Tätigkeit weitgehend weisungsungebunden ist. Nur eine selbständige, d. h. eigenständige und von fachlichen Weisungen freie Bearbeitung durch den Syndikusanwalt ist zum Nachweis der Befähigung nach § 5 FAO geeignet.

Gleichzeitig weist der BGH darauf hin, daß die insofern notwendige fachliche Unabhängigkeit für einen Syndikusanwalt nicht typisch und nur im Einzelfall gegeben sei. Eine Weisungsgebundenheit liege beispielsweise dann nahe, wenn der Syndikus im Interesse seines Arbeitgebers dessen eigene Rechtsangelegenheiten bearbeite. Fehle jedoch jeder Anhaltspunkt dafür, daß der Arbeitgeber dem Syndikus vorgeschrieben hätte, wie er in den Rechtsstreitigkeiten juristisch zu beraten und vor Gerichten zu vertreten habe, komme grundsätzlich eine Berücksichtigung auch von Syndikusanwaltsfällen in Betracht.

Gleichwohl reichen allein diese Fälle zum Nachweis der besonderen praktischen Erfahrung nicht aus. Hierneben muß der Syndikus eine weitere Anzahl anwaltlich bearbeiteter Fälle nachweisen.

Versäumt ein Rechtsanwalt, seinen Klienten über die erheblichen Risiken einer fristlosen Kündigung zu belehren und verhindert er dadurch, dass der Arbeitnehmer weiterbeschäftigt wird, so hat er den dem Klienten dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen).

BGH, B. vom 18. Dezember 2002 – 9 ZR 365/99 (Karlsruhe)(Fundstelle: NJW-RR 2003, 350)

Versäumt ein Rechtsanwalt, seinen Klienten über die erheblichen Risiken einer fristlosen Kündigung zu belehren und verhindert er dadurch, dass der Arbeitnehmer weiterbeschäftigt wird, so hat er den dem Klienten dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen).

Eine Abwägung der Interessen der Mandanten und des etwa erstattungspflichtigen Prozessgegner an der Geringhaltung der Prozesskosten einerseits und des den Termin wahrnehmenden Anwalts an der Vermeidung der mit einem besonders frühen, für ihn unüblichen Aufstehen bereits um 5:00 Uhr verbundenen Unbequemlichkeiten andererseits ergebe, so das Gericht, dass die Interessen des Anwalts zurücktreten müssten. Dabei könne auch einbezogen werden, dass der Anwalt regelmäßig ein eigenes Interesse daran haben müsse, die Terminsreise auf einen einzigen Arbeitstag zu beschränken. Im Übrigen hätte mit Aussicht auf Erfolg auf eine Verlegung der Terminsstunde hingewirkt werden können.

BRAGO § 28 Abs. 3 S. 2
Zur Vermeidung erhöhter Reisekosten ist es dem Rechtsanwalt bei der Wahrnehmung eines auswärtigen Gerichtstermins im Einzelfall zumutbar, um 5.00 Uhr aufzustehen.

KG, B. vom 09.12.2002 – 1 W 453/02

(Fundstelle: AGS 2003, 498) Eine Abwägung der Interessen der Mandanten und des etwa erstattungspflichtigen Prozessgegner an der Geringhaltung der Prozesskosten einerseits und des den Termin wahrnehmenden Anwalts an der Vermeidung der mit einem besonders frühen, für ihn unüblichen Aufstehen bereits um 5:00 Uhr verbundenen Unbequemlichkeiten andererseits ergebe, so das Gericht, dass die Interessen des Anwalts zurücktreten müssten. Dabei könne auch einbezogen werden, dass der Anwalt regelmäßig ein eigenes Interesse daran haben müsse, die Terminsreise auf einen einzigen Arbeitstag zu beschränken. Im Übrigen hätte mit Aussicht auf Erfolg auf eine Verlegung der Terminsstunde hingewirkt werden können.

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Nach Landgerichtsbezirken geordnet pflegen wir für Sie eine Liste von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die sich bereit erklärt haben, ein kostenloses Informationsgespräch gemäß § 135 FamFG („Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“) durchzuführen.

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