BRAO § 7 Nr. 10
1. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist gemäß § 7 Nr. 10 BRAO zu versagen, wenn der Antragsteller Professor im Beamtenverhältnis an einer Fachhochschule ist.
2. Auch § 57 Abs. 3 Nr. 4 StBerG, wonach die Tätigkeit eines Lehrers an Berufsschulen und wissenschaftlichen Instituten der Zulassung als Steuerberater nicht entgegensteht, führt zu keiner anderen Beurteilung. Da die Berufsfelder und der Mandantenkreis von Steuerberatern und Rechtsanwälten unterschiedlich sind, ist hierin keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zu sehen.

BGH, B. v. 29. September 2003 – AnwZ(B) 71/02

1.
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist gemäß § 7 Nr. 10 BRAO zu versagen, wenn der Antragsteller Professor im Beamtenverhältnis an einer Fachhochschule ist.

2.
Auch § 57 Abs. 3 Nr. 4 StBerG, wonach die Tätigkeit eines Lehrers an Berufsschulen und wissenschaftlichen Instituten der Zulassung als Steuerberater nicht entgegensteht, führt zu keiner anderen Beurteilung. Da die Berufsfelder und der Mandantenkreis von Steuerberatern und Rechtsanwälten unterschiedlich sind, ist hierin keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zu sehen.

Mit der vorliegenden Entscheidung hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach auch im Beamtenverhältnis stehende Professoren an einer Fachhochschule nicht gleichzeitig zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden können. Der Versagungsgrund nach § 7 Nr. 10 BRAO ist gegeben.

Grundsätzlich sei die beamtenrechtliche Stellung mit der Stellung des Rechtsanwalts unvereinbar. Der Beamte stehe in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, das ihm besondere Pflichten auferlege und ihn bei der Übernahme und dem Umfang anderer Tätigkeiten grundsätzlich von Genehmigungen seines Dienstherrn abhängig mache. § 7 Nr. 10 BRAO sei nicht dahingehend auszulegen, dass beamtete Professoren an Fachhochschulen von dieser Regelung nicht erfasst werden. Es sei allein auf die Rechtsstellung als Beamter im aktiven Dienst abzustellen, nicht jedoch darauf, ob die Stellung und die Tätigkeit als Beamter im Einzelfall zu Schwierigkeiten bei der Ausübung des Berufs als Rechtsanwalt führe.

Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen den angeführten Versagungsgrund nicht. Zum einen seien an die Voraussetzungen für den Zugang zu einem Zweitberuf und für den Verbleib in ihm nicht die gleichen hohen Anforderungen wie für einen Erstberuf zu stellen. Zum anderen sei auch keine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Hinblick auf die Zulassung als Steuerberater zu sehen. Der Beschwerdeführer hatte auf die abweichende Regelung des § 57 Abs. 3 Nr. 4 StBerG verwiesen, nach der auch die Tätigkeit eines Lehrers an Hochschulen und wissenschaftlichen Instituten der Zulassung als Steuerberater nicht entgegenstehe. Der BGH führt hierzu aus, die Berufsfelder und der Mandantenkreis von Rechtsanwälten und Steuerberatern seien unterschiedlich. Bei einem Rechtsanwalt komme die Vermeidung des Anscheins jeglicher staatlicher Einflussnahme ein größeres Gewicht zu als bei einem Steuerberater, bei dem die Staatsnähe im wesentlichen nur im Hinblick auf die Finanzverwaltung von Bedeutung sei. Zudem habe der Hochschullehrer weitere Möglichkeiten, auch ohne Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Prozessbevollmächtigter oder Verteidiger auftreten zu können, so z. B. gemäß § 67 Abs. 1 VwGO.