BRAO § 59 a Abs. 1, 4
a. Ein Rechtsanwalt kann mit einer in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft geführten Steuerberatungsgesellschaft eine Bürogemeinschaft bilden.
b. Eine derartige Bürogemeinschaft ist jedoch dann unzulässig, wenn der Rechtsanwalt zugleich Mitglied dieser Steuerberatungsgesellschaft ist.

BGH, B. v. 29. September 2003 – AnwZ (B) 24/00 – AGH Baden-Württemberga.
Ein Rechtsanwalt kann mit einer in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft geführten Steuerberatungsgesellschaft eine Bürogemeinschaft bilden.

b.
Eine derartige Bürogemeinschaft ist jedoch dann unzulässig, wenn der Rechtsanwalt zugleich Mitglied dieser Steuerberatungsgesellschaft ist.

Eine Rechtsanwältin gründete zusammen mit einem Steuerberater eine Partnerschaftsgesellschaft, die als Steuerberatungsgesellschaft zugelassen ist und an der sie mit 2 % beteiligt ist. Zudem bildete sie mit dieser Steuerberatungsgesellschaft eine Bürogemeinschaft.

Die Bürogemeinschaft, so der BGH, sei rechtlich nicht deshalb zu beanstanden, weil sie mit einer in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft geführten Steuerberatungsgesellschaft begründet wurde. Rechtsanwälte dürfen sich mit den abschließend in § 59 a Abs. 1 S. 1 BRAO genannten Berufsträgern in einer Sozietät zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse verbinden. Für Bürogemeinschaften gelte dies in entsprechender Weise. Aus § 59 a Abs. 1 S. 1 BRAO gehe nicht hervor, dass sich der Rechtsanwalt zur gemeinschaftlichen Berufsausübung nur mit Einzelpersonen, nicht dagegen mit einer Gesellschaft verbinden darf, der ausschließlich Mitglieder der in der Norm genannten Berufsgruppen angehören und deren Zweck nicht über den in dieser Vorschrift beschriebenen Tätigkeitsbereich hinausgeht. Dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung lasse sich lediglich eine Einschränkung der Zusammenschlüsse auf bestimmte Berufsgruppen, nicht dagegen ein Verbot der Verbindung mit entsprechend ausgerichteten Gesellschaften entnehmen.

Vorliegend bestehe jedoch die Besonderheit, dass die Rechtsanwältin als Partnerin an der Steuerberatungsgesellschaft beteiligt ist, mit der sie eine Bürogemeinschaft eingegangen ist. Dieser besonderen Form der beruflichen Zusammenarbeit stehe § 59 a BRAO entgegen, da nur die Verbindung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in einer Sozietät gestattet sei. Das Wort „einer“ sei nicht als unbestimmter Artikel, sondern als Zahlwort zu verstehen. Dies ergebe sich aus den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 12/4993, S. 33) und sei vom Gesetzgeber in der Begründung zu § 59 e Abs. 2 BRAO bekräftigt worden (BT-Drucks. 13/9820, S. 14). Für die Bürogemeinschaft ordne § 59 a Abs. 4 BRAO eine entsprechende Geltung von Abs. 1 an und stelle damit die Bürogemeinschaft insoweit der Sozietät gleich. Danach sei es nicht zulässig, den Beruf des Rechtsanwalts gleichzeitig in einer Bürogemeinschaft und einer Sozietät ausüben.


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