Zur Zulässigkeit der Kurzbezeichnung einer aus einer Steuerberatungsgesellschaft hervorgegangenen Rechtsanwalts-GmbH
BGH, U. v. 23. Oktober 2003 – I ZR 64/01
Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Frage zu entscheiden, ob eine in der Rechtsform einer GmbH betriebene Rechtsanwaltsgesellschaft als Bestandteil ihrer Firma eine Kurzbezeichnung wählen darf. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Beklagte, eine Rechtsanwaltsgesellschaft, führte in ihrer Firma neben dem Namen eines ihrer Gesellschafter die Bezeichnung „KPMG“. Sie ist aus einer Steuerberatungsgesellschaft hervorgegangen und hatte in dieser Funktion den Firmenbestandteil nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zulässigerweise geführt.
Die Kläger, ein Anwaltsverein und eine Rechtsanwaltskammer, haben die Beklagte wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der BRAO auf Unterlassung in Anspruch genommen, die Buchstabenfolge „KPMG“ in ihrer Firma zu verwenden. Das Landgericht hat der Beklagten die Verwendung der Bezeichnung untersagt.
Auf die Sprungrevision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Klage abgewiesen. Er hat in der Verwendung der Buchstabenkombination „KPMG“ keinen Verstoß gegen die berufsrechtlichen Vorschriften über die Firmierung einer Rechtsanwaltsgesellschaft gesehen. Zwar sehe die Bestimmung des § 59 k BRAO vor, dass die Firma einer Rechtsanwaltsgesellschaft neben den Namen von Gesellschaftern, die Rechtsanwälte sind, und der Bezeichnung „Rechtsanwaltsgesellschaft“ nur Firmenbestandteile enthalten dürfe, die gesetzlich vorgeschrieben seien. Dazu zähle die Kurzbezeichnung „KPMG“ nicht. Ob diese weitgehende Einschränkung der Wahl der Firmierung für Rechtsanwaltsgesellschaften, die in vergleichbarer Weise nicht für Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften gelte, verfassungsrechtlich zulässig sei, könne im Streitfall offen bleiben. Da die Beklagte als Steuerberatungsgesellschaft den Zusatz "KPMG" habe zulässigerweise führen dürfen, könne sie jedenfalls diesen Bestandteil der Firma auch nach Erweiterung ihres Berufsfelds auf dasjenige einer Rechtsanwaltsgesellschaft beibehalten.
(Fundstelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 124/2003)