1. Die Vorschrift des § 59 k BRAO hat eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion.
2. Eine Steuerberatungsgesellschaft, die eine Kurzbezeichnung (hier: KPMG) zuläs-sigerweise in ihrer Firma führt, kann in analoger Anwendung des § 59 k I 2 BRAO nach Ausweitung ihrer Tätigkeit auf das Gebiet einer Rechtsanwaltsgesellschaft die Kurzbezeichnung grundsätzlich beibehalten.
BGH, Urt. v. 23.10.2003 – I ZR 64/01 (LG Leipzig)
Die Führung des Bestandteils „KPMG“ in der Firma einer Rechtsanwaltsgesellschaft sei, so der BGH, dann nicht verboten, wenn die Kurzbezeichnung zuvor zulässigerweise als Steuerberatungsgesellschaft geführt wurde. Zwar verbiete § 59 k Abs. 1 S. 3 BRAO gesetzlich nicht vorgeschriebene Sachbezeichnungen in der Firma einer Rechtsanwaltsgesellschaft. Die Bestimmung begegne allerdings im Hinblick auf Art. 3 und 12 GG verfassungsrechtlichen Be-denken, da für Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften ein entsprechendes Verbot fehle (vgl. § 31 WPO, § 53 StBerG) und auch für die Firmierung bei Zusammen-schlüssen von Rechtsanwälten in anderer Rechtsform als derjenigen einer GmbH eine ver-gleichbare Einschränkung nicht existiere. Jedoch könne die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 59 k Abs. 1 S. 3 BRAO offen bleiben, da sich aus einer analogen Anwendung des § 59 k Abs. 1 S. 2 BRAO ergebe, dass die beanstandete Buchstabenfolge „KPMG“ zulässigerweise geführt werden dürfe. Zwar sei § 59 k Abs. 1 S. 2 BRAO auf die Fortführung einer Sozietät beschränkt, jedenfalls aber auf die Fortführung der sonstigen Personen- und Kapitalgesellschaften durch eine Rechtsanwaltsgesellschaft, mit denen sie zulässigerweise kooperieren kann, analog anwendbar. Es sei kein Grund ersichtlich, Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprü-fungsgesellschaften, die zulässigerweise eine Kurzbezeichnung führen konnten, die Möglichkeit zur Weiterführung einer Kurzbezeichnung zu versagen, wenn sie auch als Rechtsanwaltsgesellschaft tätig werden und diese Kurzbezeichnung mit der Berufsordnung für Rechtsanwälte vereinbar sei. Dies sei vorliegend der Fall. Die Vorschrift des § 9 BORA sei nicht anwendbar, da sie nicht für die Führung einer Kurzbezeichnung einer Rechtsanwaltsgesellschaft, sondern nur einer Sozietät, Partnerschaftsgesellschaft oder einer beruflichen Zusammenarbeit in sonstiger Weise (Anstellungsverhältnis, freie Mitarbeit) mit sozietätsfähigen Personen im Sinne des § 59 a BRAO Anwendung finde.