BVerfG, B. v. 4. August 2003 - 1 BvR 2108/02 Die Bf ist seit dem Jahr 2000 in eigener Kanzlei als Anwältin mit dem Interessengebiet Sportrecht tätig. In ihrer Kanzleibroschüre warb sie mit einem Faltblatt. Der darin aufgeführte Lebenslauf enthielt Angaben zu ihrer sportlichen Karriere (10 Jahre Hochleistungssport in der rhythmischen Sportgymna-tik; Mitglied der Nationalmannschaft der Deutschen Demokratischen Republik; mehrfache DDR-Meisterin und Gewinnerin internationaler Wettkämpfe). In dem Faltblatt listete die Bf auch ihre Erstberatungskosten nach Streitwerten oder Stundenhonoraren auf und versah sie in einer Fußnote (Sternchenvermerk) mit dem Betrag des gesetzlichen Gebührenhöchstwerts für eine Erstberatung. Die im Faltblatt ausgedruckten Erstberatungskosten lagen betragsmäßig unterhalb des im Sternchenvermerk angeführten Gebührenwerts. Ein konkurrierender Rechtsanwalt erreichte, dass die Bf zur Unterlas-sung verurteilt wurde. Mit ihrer Vb rügt die Bf im Wesentlichen die Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG. Es handele sich um eine zulässige "Imagewerbung".
Aus den Gründen der Entscheidung geht hervor:
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schützt Art. 12 Abs. 1 GG auch die berufliche Außendarstellung einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme von Diensten der Angehörigen freier Berufe. Sachgerechte, nicht irreführende Informationen im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr sind zulässig.
Soweit die angegriffenen Entscheidungen die Darstellung der Erstberatungsgebühren in Verbindung mit dem Sternchenvermerk als irreführend angesehen haben, sind sie verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Bf vergleicht in dem Faltblatt ihre "Preise" mit den gesetzlichen Höchstgebühren. Nach der Auslegung durch die Zivilgerichte könnte der Verkehr irrtümlich annehmen, die Bf sei in allen Angelegenheiten preiswerter. Dies verkennt Grundrechte nicht grundsätzlich. Das Wettbewerbsrecht schützt nicht nur die einzelnen Mitbewerber, sondern auch die sonstigen Marktbeteiligten und die Allgemeinheit gegen unlauteres Verhalten im Wettbewerb. Auf einen Verstoß gegen spezifische Berufspflichten kommt es insoweit nicht an.
Soweit die Zivilurteile der Bf die Werbung mit Sporterfolgen verbieten, beruhen sie hingegen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Berufsfreiheit. ... Mit der Stellung eines Rechtsanwalts ist im Interesse des rechtssuchenden Bürgers unter Anderem eine Werbung nicht vereinbar, die ein reklamehaftes Anpreisen in den Vordergrund stellt und mit der eigentlichen Leistung des Anwalts und dem unabdingbaren Vertrauensverhältnis im Rahmen eines Mandats nichts mehr zu tun hat. In diesem Zusammenhang gilt für eine Information über eine sportliche Karriere Folgendes:
Die Faltblattangaben stellen eine Imagewerbung dar, die geeignet ist, das Bild der Bf in der Öffentlichkeit zu beeinflussen. Sportler als Werbeträger gehören inzwischen zum alltäglichen Erscheinungsbild. Sie werden in vielen Bereichen als Leistungs- und Sympathieträger eingesetzt. Bei sportlichen Erfolgen einer freiberuflich Tätigen hängt es lediglich von ihrem Bekanntheitsgrad ab, ob sich der Zusammenhang mit dem Namen unmittelbar oder erst nach einem entsprechenden Hinweis einstellt. Wahrheitsgemäße Selbstdarstellungen dieser Art sind weder für sich genommen irreführend noch handelt es sich um ein sensationelles Sich-Herausstellen.
Diese Grundsätze haben die Fachgerichte verkannt. Im vorliegenden Fall gibt es keine berufsbezogenen Gemeinwohlgründe, die das Verbot eines Hinweises auf sportliche Erfolge rechtfertigen könnten. Gerade bei einer Rechtsanwältin mit dem Interessenschwerpunkt "Sportrecht" hat der Hinweis auf eine eigene sportliche Betätigung sogar beruflichen Bezug und geht über bloße Imagewerbung hinaus. Außerrechtliche Kenntnisse und Erfahrungen des jeweiligen Rechtsberaters können sich auf die Auswahlentscheidung des Mandanten auswirken. Zutreffende Angaben über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten gefährden jedenfalls dann nicht Belange des Gemeinwohls, wenn sie auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüfbar sind und nicht ersichtlich ist, dass sie geeignet wären, das Vertrauen der Rechtssuchenden in die Integrität der Anwaltschaft zu beeinträchtigen. Insoweit kommt es auf den Standpunkt der angesprochenen Verkehrskreise, nicht die besonders strenge Auffassung des jeweiligen Berufsstandes an.
(Fundstelle: Pressemitteilung des BVerfG Nr. 67/2003 vom 20. August 2003)