1. Auf Belehrungen der Rechtsanwaltskammer findet das Verwaltungsverfahrensge-setz keine Anwendung; es handelt sich nicht um bestandskräftige Verwaltungsakte.
2. Die Verwendung der Bezeichnung „Spezialist für Verkehrsrecht“ kann in Praxis-broschüren, Internetanschriften und ähnlichen Informationsmitteln verwendet wer-den, nicht hingegen auf dem Briefkopf, Kanzleischild oder in Anzeigen.
AnwGH Niedersachsen, Beschl. v. 27.10.2003 – AGH 4/03 (Fundstelle: NJW 2004, 1536 f.)