1. Die Kurzbezeichnung „X Associates“ erweckt durch die Verwendung des englischen Worts den Eindruck, dass es sich bei der so bezeichneten Kanzlei um einen Zusam-menschluss von Rechtsanwälten im internationalen Bereich handelt.
2. Ist in einer Kanzlei nur ein Anwalt auch im Ausland zugelassen, liegt aber der Schwerpunkt der Sozietät in Deutschland, ist die Bezeichnung „X Associates“ irre-führend im Sinne des § 43 b BRAO, § 6 BORA.
AnwGH Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 05.12.2003 – 2 ZU 15/03 (nicht rechtskräftig) (Fundstelle: NJW 2004, 1537 f.)