1. Die Verleihung der Befugnis zur Führung einer dritten Fachanwaltsbezeichnung ist selbst bei Erfüllung sämtlicher Erteilungsvoraussetzungen von Gesetzes wegen (§ 43 c I 3 BRAO) ausgeschlossen.
2. § 43 c I 3 BRAO ist mit der Beschränkung der Befugnis des Führens einer Fach-anwaltsbezeichnung auf zwei Rechtsgebiete eine Berufsausübungsregelung, die nicht das Grundrecht der Berufsfreiheit verletzt, sondern durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gestützt wird.
AnwGH Celle, Beschl. v. 11.02.2004 - AGH 24/03 (nicht rechtskräftig) (Fundstelle: NJW 2004, 1113 f.)