1. § 73 Abs. 2 Nr. 9 BRAO ermächtigt die Rechtsanwaltskammern, bei der Einstellung und Finanzierung eines Rechtsanwalts mitzuwirken, der damit beauftragt wird, Anwaltsklausuren für das 2. Staatsexamen zu erstellen.1)
2. ...
AGH Hamburg B. v. 13.02.2004 - 2 ZU 9/03, 1.
§ 73 Abs. 2 Nr. 9 BRAO ermächtigt die Rechtsanwaltskammern, bei der Einstellung und Finanzierung eines Rechtsanwalts mitzuwirken, der damit beauftragt wird, Anwaltsklausuren für das 2. Staatsexamen zu erstellen.1)
2.
Angesichts des den Rechtsanwaltskammern in § 73 Abs. 2 Nr. 9 BRAO zugewiesenen umfassenden Ausbildungsauftrages ist es in erweitender Auslegung dieser Norm mit den Aufgaben der Rechtsanwaltskammer vereinbar, die Vergütung der anwaltlichen Arbeitsgemeinschaftsleiter zu tragen. 1)
3.
Eine von den Mitgliedern einer Anwaltskammer zu zahlende jährliche zweckgebundenen Ausbildungsumlage in Höhe von 25,00 € ist bei einem Jahresbeitrag von 215,00 € angemessen, zumutbar und verhältnismäßig.1)
AGH Hamburg B. v. 13.02.2004 - 2 ZU 9/03,
Der Anwaltsgerichtshof Hamburg hatte über die Anfechtung eines Beschlusses der Kammerversammlung der Rechtsanwaltskammer Hamburg zu entscheiden. Die dortige Kammerversammlung hatte im Jahre 2003 beschlossen, für die Finanzierung der anwaltsbezogenen Referendarausbildung (Arbeitsgemeinschaften und Erstellung von Anwaltsklausuren) eine zweckgebundene Umlage in Höhe von 25,00 € pro Jahr jedem Kammermitglied aufzuerlegen. Der antragstellende Rechtsanwalt vertrat die Auffassung, der angegriffene Umlagenbeschluss sei nichtig. Er sei sowohl unter Verletzung der BRAO als auch inhaltlich fehlerhaft, weil er einen Gegenstand regele, für den weder die Rechtsanwaltskammer, noch die Kammerversammlung Beschlusskompetenz habe.
Der AGH Hamburg hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Der AGH stellt fest, die finanzielle Beteiligung der Rechtsanwaltskammer an der Referendarausbildung in Form der Vergütung der anwaltlichen Arbeitsgemeinschaftsleiter sowie der Mitfinanzierung eines mit der Erstellung von Anwaltsklausuren beauftragten Rechtsanwalts sei als eine der Rechtsanwaltskammer zugewiesene Aufgabe anzusehen und falle damit in ihren legitimen Aufgabenbereich. Die Aufgaben der Kammerversammlung seien in § 89 BRAO, die Aufgaben des Kammervorstandes in § 73 BRAO niedergelegt. Die Regelungen der beiden Vorschriften würden zusammen den wesentlichen Funktionsbereich der Rechtsanwaltskammern ergeben. Mit der Neuregelung des § 73 Abs. 2 Nr. 9 BRAO obliege es seit dem 01.07.2003 dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer, „bei der Ausbildung und Prüfung der Studierenden und der Referendare mitzuwirken, insbesondere qualifizierte Arbeitsgemeinschaftsleiter und Prüfer vorzuschlagen“. Durch die Neuregelung dieser Norm nehme der Gesetzgeber die Rechtsanwaltskammern in die Pflicht, die – unter Erweiterung ihrer bisherigen Aufgaben – verstärkt im Bereich der theoretischen Juristenausbildung mitwirken sollten, um insbesondere den Juristennachwuchs auf die anwaltliche Praxis vorzubereiten. Aus der Formulierung „obliegt insbesondere“ ergebe sich, dass die in § 73 Abs. 2 Nr. 9 BRAO aufgeführten Einzelaufgaben nur beispielhaft genannt seien. Die „insbesondere“-Regelung begründe eine Zuständigkeit für weitere Aufgaben. Es sei gerechtfertigt anzunehmen, dass der Gesetzgeber den Rechtsanwaltskammern über ihren bisherigen begrenzten Beitrag an der Juristenausbildung hinaus einen umfassenden Ausbildungsauftrag habe zuweisen wollen. Dies habe die Berechtigung der Kammern zur Folge, auch die für ihre Beteiligung an der Juristenausbildung erforderlichen finanziellen Mittel einzusetzen, denn ohne Einsatz finanzieller Mittel sei der Ausbildungsauftrag nicht zu erfüllen.
Daher seien die Rechtsanwaltskammern im Wege der erweiternden Auslegung des § 73 Abs. 2 Nr. 9 BRAO befugt, „bei der Prüfung der Referendare“ eigenständig tätig zu werden und in diesem Zusammenhang z. B. an der Einstellung und Finanzierung eines Rechtsanwalts mitzuwirken, der damit beauftragt wird, Anwaltsklausuren für das 2. Staatsexamen zu erstellen. Dabei sei es unerheblich, ob der Rechtsanwalt den Anstellungsvertrag mit der Rechtsanwaltskammer selbst oder einer BGB-Gesellschaft, deren Mitgesellschafterin die Rechtsanwaltskammer ist, abschließt. Ebenso sei unerheblich, ob der Rechtsanwalt seine Tätigkeit innerhalb der Kammer oder im Landesjustizprüfungsamt ausübe.
Ebenso in erweiternder Auslegung des § 73 Abs. 2 Nr. BRAO sei es mit den Aufgaben der Rechtsanwaltskammer vereinbar, die Vergütung der anwaltlichen Arbeitsgemeinschaftsleiter zu tragen. Der Aufgabe, qualifizierte Rechtsanwälte als Leiter von Arbeitsgemeinschaften vorzuschlagen, könnten die Rechtsanwaltskammern nur nachkommen, wenn interessierte Rechtsanwälte mit einer angemessenen Vergütung rechnen können. Das vom Staat gewährte Entgelt, wie dies z. B. Richter für eine entsprechende nebenberufliche Tätigkeit aus der Staatskasse erhalten, sei als nicht ausreichend anzusehen. Denn der anwaltliche Arbeitsgemeinschaftsleiter mache während des Unterrichts einschließlich der Vorbereitung keinen anwaltspezifischen gegenüber Mandanten abzurechnenden Umsatz, während seine fixen Bürokosten weiterlaufen.
Die durch die Kammerversammlung beschlossene Umlage in Höhe von 25,00 € pro Jahr pro Kammermitglied sei auch verhältnismäßig. Der Jahresbeitrag zur Rechtsanwaltskammer habe im Jahre 2003 215,00 € betragen. Hieraus habe sich ein Jahresbeitragsvolumen von ca. 1,44 Mio. € ergeben. Dem gegenüber stehe eine Summe von 150.000,00 €, die durch die Rechtsanwaltskammer ab 2004 für die anwaltsbezogene Referendarausbildung aufgewandt werden solle. Dies entspreche ca. 10 % des rechnerischen Beitragaufkommens 2003. Die beschlossene Ausbildungsumlage von 25,00 € stelle im Verhältnis zum Jahresbeitrag von 215,00 € 11,63 % des Jahresbeitrages dar. Wegen der erheblichen Bedeutung, die eine verbesserte Ausbildung des juristischen Nachwuchses für die Rechtsanwaltschaft insgesamt habe, sei eine jährliche zweckgebundene Ausbildungsumlage in dieser Höhe angemessen und zumutbar. Für einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sieht der entscheidende AGH keinen Ansatz.
Abschließend stellt der AGH folgendes fest: Selbst wenn man § 73 Abs. 2 Nr. 9 BRAO als Ermächtigungsgrundlage für eine finanziellen Beteiligung der Kammern ablehne, wäre die Kammerversammlung berechtigt gewesen, nach § 89 Abs. 2 Nr. 2 BRAO eine Umlage für die vorgesehene finanzielle Beteiligung an der Juristenausbildung zu erheben. Die Kammerversammlung sei zuständig für alle Angelegenheiten, die von allgemeiner, nicht nur wirtschaftlicher Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind und die Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern berühren. Die Ausbildung geeigneten anwaltlichen Nachwuchses sei eine solche Angelegenheit von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft. Die Verbesserung der Ausbildung und Vorbereitung auf den Anwaltsberuf diene gruppenspezifischen Interessen der Rechtsanwaltschaft und wirke sich auf den gesamten Berufsstand positiv aus, so der AGH. Die Qualität der Rechtsberatung werde gesichert; die Stellung der Rechtsanwaltschaft auf dem Beratungsmarkt insgesamt auf Dauer gefestigt. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei die Beschlussfassung der Kammerversammlung nicht zu beanstanden.
Die Entscheidung ist nicht bestandskräftig. Voraussichtlich wird sofortige Beschwerde eingelegt werden.